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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

Das Bundesfinanzministerium hat die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen aktualisiert.

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen überarbeitet. Grundlegende Neuerungen gibt es zwar nicht, aber einige Änderungen im Detail. In erster Linie wurde die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bestimmung des maßgeblichen Preises bei Sachbezügen in das Schreiben eingearbeitet.

  • Arbeitgeberdarlehen: Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses durch einen Dritten Geld im Rahmen eines Darlehensvertrags überlassen wird. Hat der Arbeitnehmer durch das Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, sind sie zu versteuern.

  • Zinsvorteil: Zinsvorteile, die ein Arbeitnehmer durch ein Arbeitgeberdarlehen erhält, sind als Sachbezüge steuerpflichtig, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums mehr als 2.600 Euro beträgt. In diesem Fall ist der Zinsvorteil auch bei der 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge zu berücksichtigen. Welche Regelungen für die Bewertung genau zur Anwendung kommen, hängt von der Branche ab. Für Arbeitnehmer in der Finanzbranche kommt nämlich der Personalrabatt mit entsprechend abweichender Berechnung des geldwerten Vorteils in Frage.

  • Bewertung: Die Höhe des Zinsvorteils entspricht der Differenz zu den Konditionen für ein vergleichbares Darlehen am freien Markt. Dazu muss das Vergleichsdarlehen dem Arbeitgeberdarlehen in Kreditart, Laufzeit, Zinsbindung und Tilgungsregelungen im Wesentlichen entsprechen. Bei einer Zinsbindung ist die ursprüngliche Bewertung für die gesamte Laufzeit anzuwenden, bei variablen Zinsen oder einer Prolongation ist jeweils bei einer Zinsanpassung eine neue Bewertung vorzunehmen.

  • Vergleichsdarlehen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben drei unterschiedliche Möglichkeiten, den Maßstabszins für ein Vergleichsdarlehen zu ermitteln. Sowohl vom Angebot einer Bank vor Ort als auch von den Effektivzinssätzen, die die Deutsche Bundesbank regelmäßig veröffentlicht, kann ein pauschaler Abschlag von 4 % des Zinsbetrags vorgenommen werden (Beispiel: Vergleichszins beträgt 3,0 % abzgl. 4 % Abschlag ergibt 2,88 %). Als dritte Alternative kann das günstigste im Inland angebotene Darlehen mit vergleichbaren Darlehensbedingungen herangezogen werden. Dabei ist jedoch kein Abschlag von 4 % möglich.

  • Zuflusszeitpunkt: Der geldwerte Vorteil aus ersparten Zinsen fließt mit der Fälligkeit der Zinszahlung zu. Bei einem zinslosen Darlehen ist der Zufluss üblicherweise zusammen mit der Tilgungsrate anzunehmen. Wird ein Arbeitgeberdarlehen ohne Tilgungsleistung (endfälliges Darlehen) gewährt, kommt es für die Frage, ob der Zinsvorteil am Ende oder monatlich, vierteljährlich oder jährlich zufließt, auf den Willen der Beteiligten an.

  • Gehaltsvorschuss: Ein Gehaltsvorschuss im öffentlichen Dienst, der nach den Vorschussrichtlinien des Bundes oder der Länder gewährt wird, ist ein Arbeitgeberdarlehen. Dagegen sind Reisekosten- oder Auslagenvorschüsse keine Arbeitgeberdarlehen. Auch Lohnabschläge und Lohnvorschüsse sind keine Arbeitgeberdarlehen, wenn der Vorschuss nur eine Abweichung von den vereinbarten Bedingungen für die Zahlung des Arbeitslohns ist, ohne dass extra ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird.

  • Sicherheiten: Verzichtet der Arbeitgeber auf eine Besicherung, die bei einem vergleichbaren Darlehen üblich wäre, liegt darin ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, der mit der Auszahlung des Darlehens zufließt. Zum geldwerten Vorteil gehören insbesondere die üblichen Kosten und Gebühren des Grundbuchamts und des Notars für eine dingliche Sicherung des Arbeitgeberdarlehens. Für die ersparte Löschung einer Sicherheitenbestellung ist dagegen kein zusätzlicher geldwerter Vorteil anzusetzen.

  • Aufzeichnungspflichten: Der Arbeitgeber muss den der Lohnsteuer zu Grunde gelegten Endpreis sowie die Berechnung der Zinsvorteile dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufbewahren und dem Arbeitnehmer auf Wunsch formlos mitteilen.

  • Steuererklärung: Der Arbeitnehmer kann den Zinsvorteil im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung anders bewerten, wenn er eine günstigere Berechnung des Zinsvorteils nachweisen kann. Das günstigere Vergleichsangebot muss dabei in zeitlichem Zusammenhang mit dem Arbeitgeberdarlehen stehen. Das ist der Fall, wenn das Angebot bis zu 10 Tage vor der Kreditanfrage beim Arbeitgeber oder bis zu 10 Tage nach dem Vertragsabschluss mit dem Arbeitgeber eingeholt wird.

Das Schreiben enthält noch diverse Berechnungsbeispiele und Detailregelungen, insbesondere für Arbeitnehmer im Bankgewerbe. Außerdem weist das Ministerium darauf hin, dass Einzelanfragen zur Ermittlung des Maßstabszinssatzes für vergleichbare Darlehen bei der Deutschen Bundesbank möglich sind. Für spezielle Sachverhalte kann der Arbeitgeber außerdem eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einholen. Die überarbeitete Fassung des Schreibens ist in allen offenen Fällen anzuwenden.


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