Telefon Icon

Telefon:
05682 730016

Öffnungszeiten:
Mo. bis Do.: 9-13 Uhr u. 14-16 Uhr
Fr.: 9-13 Uhr

Home Über uns Wer wir sind Schwerpunkte Aktuelles Kontakt

Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



Stellenangebote Bewerben Sie sich in 60 Sekunden Deine Karriere
Ehepaar Beratung Steuern ausrechnen

{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

Aktenordner
Geld einsparen
Steuern ausrechnen

{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

Steuerterminkalender >

Allgemeines zum Thema Steuern

Existenzgründer

Personal, Arbeit und Soziales

GmbH-Ratgeber

Umsatzsteuer

Selbstständige und Unternehmer

Einkommenssteuer -
Arbeitgeber

Einkommenssteuer -
Immobilien

Einkommenssteuer -
Ehepartner und Kinder

Noch Fragen? Wir beraten Sie gerne


hier kontaktieren




Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten

In einem neuen Schreiben regelt das Bundesfinanzministerium ausführlich den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Immobilie verkauft oder nicht mehr vermietet wird.

In den letzten Jahren hat der Bundesfinanzhof mehrfach über die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) nach dem Verkauf des Mietobjekts oder nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht entschieden. Die neuen Urteile hat das Bundesfinanzministerium zum Anlass genommen, die bisherigen Verwaltungsanweisungen zu überarbeiten und in einem neuen Schreiben zusammenzufassen.

Die im Folgenden zusammengefassten Regelungen gelten in allen noch offenen Fällen. Das Ministerium hat aber teilweise unterschiedliche Regelungen getroffen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt, zu dem die Immobilie verkauft oder die Vermietungstätigkeit aufgegeben wurde.

  • Schuldzinsen nach Verkauf: Schuldzinsen können nach dem Verkauf des Mietobjekts weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungserlös hätten getilgt werden können. Dieser Vorrang der Schuldentilgung gilt jedoch so lange nicht, wie der Tilgung Hindernisse bei der Rückzahlung oder bei der Auszahlung des Verkaufserlöses entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass die Vermietungsabsicht nicht bereits vor der Veräußerung der Immobilie aus anderen Gründen weggefallen ist. Für den Werbungskostenabzug spielt es keine Rolle, ob der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt ist.

  • Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf: Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht durch die Vermietungstätigkeit, sondern durch den Verkauf ausgelöst. Daher ist sie - jedenfalls für Verkäufe, die nach dem 26. Juli 2015 rechtswirksam wurden - nicht bei den Werbungskosten aus VuV abziehbar. Sie zählt aber zu den abziehbaren Veräußerungskosten, wenn die Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wurde.

  • Schuldzinsen nach Ende der Vermietung: Für Schuldzinsen, die nach der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht, aber vor einem Verkauf des Mietobjekts gezahlt werden, ist kein nachträglicher Werbungskostenabzug zulässig.

  • Zinsen für Erhaltungsaufwand: Im Wesentlichen gelten für Schuldzinsen, die für Erhaltungsaufwendungen oder andere sofort abziehbare Werbungskosten anfallen, dieselben Grundsätze wie bei Schuldzinsen zur Fremdfinanzierung der Anschaffungs-oder Herstellungskosten des Mietobjekts. Bei einem rechtswirksamen Abschluss des Verkaufs vor dem 1. Januar 2014 kommt es aus Gründen des Vertrauensschutzes aber nicht darauf an, ob der Verkaufserlös für die Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte oder nicht, was bei einem späteren Verkauf unabdingbare Voraussetzung ist.

  • Mehrere Darlehen: Bestehen im Zusammenhang mit dem verkauften Mietobjekt mehrere Darlehensverbindlichkeiten, wird die Verwendung des Verkaufserlöses zur Tilgung der Verbindlichkeiten steuerlich nur anerkannt, wenn sie entsprechend der Beurteilung durch einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmann nach Maßgabe der konkreten Vertragssituationen marktüblich und wirtschaftlich unter Berücksichtigung der Zinskonditionen abgelöst werden.

  • Umschuldungen: Die Vorgaben zum nachträglichen Schuldzinsenabzug gelten analog auch für Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen, soweit das Umschuldungsdarlehen nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung zu marktüblichen Konditionen erfolgt.


{Kontakt}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.