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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Fahrt- und Reisekosten von Unternehmern

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie von Reisekosten geäußert.

Eigentlich sollte man meinen, dass zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts mittlerweile alles gesagt ist. Doch das Bundesfinanzministerium hat neuen Regelungsbedarf ermittelt, weil sich die bisherigen Verwaltungsanweisungen primär mit der Handhabung von Reisekosten bei Arbeitnehmern beschäftigt haben. Das Ministerium erklärt daher nun in einem neuen Schreiben die ertragsteuerlichen Folgen der Reform bei Unternehmern. Dabei geht es zum einen um Reisekosten allgemein, zum anderen um die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Bei den Reisekosten gelten im Wesentlichen dieselben Regeln wie bei der Lohnsteuer für Arbeitnehmer. Lediglich bei den Verpflegungsmehraufwendungen gibt es eine detailliertere Regelung. Ähnlich wie Arbeitnehmer dürfen Unternehmer Verpflegungsmehraufwendungen nur ansetzen, wenn sie außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Betriebsstätte tätig werden. Ist in einer Leistung (z.B. Hotelrechnung oder Tagungspauschale) auch eine Verpflegung enthalten, die auf der Rechnung nicht separat ausgewiesen ist, dann ist der Betriebsausgabenabzug für die Rechnung um die anteilige Verpflegungspauschale zu kürzen. Für ein Frühstück sind das 20 % und für Mittag- und Abendessen jeweils 40 % der Pauschale, was im Inland derzeit 4,80 Euro für ein Frühstück und je 9,60 Euro für die beiden anderen Mahlzeiten entspricht.

Hauptthema der Verwaltungsanweisung sind aber die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie die Definition der ersten Betriebsstätte. Wie bei Arbeitnehmern gelten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die Regeln zur Entfernungspauschale. Wegen der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern gilt hier aber nicht der allgemeine steuerliche Betriebsstättenbegriff, denn der würde auch Zweigniederlassungen und andere ortsfeste Betriebseinrichtungen umfassen.

Stattdessen sieht das Schreiben eine ähnliche Regelung wie bei Arbeitnehmern vor: Betriebsstätte im Sinne der Vorschrift ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Unternehmers, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten, an der oder von der aus die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Es muss sich also nicht um eine Einrichtung des Unternehmens handeln. Als Betriebsstätte gilt daher auch eine Bildungseinrichtung, die für ein Vollzeitstudium oder eine Vollzeitausbildung aufgesucht wird. Ein häusliches Arbeitszimmer ist aber keine Betriebsstätte.

Ein Unternehmer kann zwar an mehreren Betriebsstätten tätig sein, allerdings gilt für jeden Betrieb höchstens eine ortsfeste betriebliche Einrichtung als erste Betriebsstätte, für die die Entfernungspauschale zur Anwendung kommt. Gibt es für einen Betrieb mehrere Tätigkeitsstätten, die in Frage kommen, ist die erste Betriebsstätte die Tätigkeitsstätte, an der der Unternehmer regelmäßig arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will. Treffen diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zu, dann ist die der Wohnung am nächsten gelegene Tätigkeitsstätte die erste Betriebsstätte. Die Fahrten zu weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätten gelten damit als Auswärtstätigkeiten.

Dauerhaft ist die Ausübung der Tätigkeit am jeweiligen Ort dann, wenn sie unbefristet, für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit oder voraussichtlich für mehr als 48 Monate ausgeübt wird. Findet die Tätigkeit beim Kunden statt, kann die Dauer des Auftragsverhältnisses als Prognosegrundlage dienen. Wird das Auftragsverhältnis später verlängert, ist die Prognose für zukünftige Zeiträume neu zu treffen. Bereits vergangene Tätigkeitszeiträume bleiben bei der Prüfung des 48-Monatszeitraums unberücksichtigt. Fällt die Tätigkeit aufgrund unerwarteter Ereignisse kürzer aus, hat das keine rückwirkenden Auswirkungen auf die Prognose.

Wie bei Arbeitnehmern kann es aber auch bei Unternehmern den Fall geben, dass gar keine erste Betriebsstätte existiert. Wird der Unternehmer nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder an einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (Fahrzeug, Schiff etc.) betrieblich tätig, sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Wenn der Unternehmer im Rahmen seiner Tätigkeit täglich denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet aufsucht, sind die Fahrtkosten für Fahrten bis zu diesem Ort oder dem nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.


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