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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Erbschaftsteuer ist teilweise verfassungswidrig

Die Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig.

Kurz vor Weihnachten hat das Bundesverfassungsgericht das geltende Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Das Urteil bezieht sich auf die Begünstigungsregeln für Betriebsvermögen, die das Gericht als unverhältnismäßig hoch ansieht. Die Vorschriften sind zwar zunächst weiter anwendbar, der Gesetzgeber muss aber bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung der beanstandeten Vorschriften finden.

Insbesondere stört sich das Verfassungsgericht an der Begünstigung großer Betriebe ohne Bedürfnisprüfung sowie von Betrieben mit hohem Verwaltungsvermögensanteil. Das Gericht hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich kleine und mittlere inhabergeführte Unternehmen zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich begünstigen darf. Fünf wichtige Feststellungen hat das Verfassungsgericht getroffen:

  • Der Gesetzgeber hat grundsätzlich das Recht, kleine und mittelständische Unternehmen, insbesondere wenn sie vom Inhaber geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und damit zur Erhaltung der Arbeitsplätze von der Erbschaftsteuer weitgehend oder sogar vollständig freizustellen. Allerdings braucht er für jede Steuerverschonung tragfähige Rechtfertigungsgründe. Dabei steigen die Anforderungen an die Rechtfertigung mit Umfang und Ausmaß der Abweichung von der einmal getroffenen Belastungsentscheidung.

  • Die Privilegierung von Betriebsvermögensübertragungen ist dann unverhältnismäßig, wenn sie über die Verschonung kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgeht, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Allerdings macht das Bundesverfassungsgericht keine genauen Vorgaben, wo die Grenze zu ziehen wäre oder wie eine solche Bedürfnisprüfung aussehen könnte.

  • Die Lohnsummenregelung ist zwar grundsätzlich verfassungsgemäß, die Freistellung von der Mindestlohnsumme privilegiert aber den Erwerb von Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern unverhältnismäßig. Ob die Freistellung ganz abgeschafft wird oder nur auf Kleinstbetriebe mit maximal 5 Arbeitnehmern eingeschränkt wird, steht dabei im Ermessen des Gesetzgebers.

  • Die Regelung über das Verwaltungsvermögen ist verfassungswidrig, weil sie den Erwerb von begünstigtem Vermögen selbst dann uneingeschränkt verschont, wenn es bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht, ohne dass dafür ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund vorliegt. Verwaltungsvermögen wird also künftig nur noch in sehr beschränktem Umfang steuerfrei bleiben können.

  • Auch wenn die Erbschaftsteuer eine Ländersteuer ist, ist eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse, wenn sie unerlässlich für die Rechts- oder Wirtschaftseinheit ist. Unterschiedliche Steuersätze in verschiedenen Bundesländern wird es bei der Erbschaftsteuer also vorerst nicht geben.

In einer ersten Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums hat das Ministerium bereits angedeutet, auch in Zukunft an der Begünstigung von Betriebsvermögen festhalten zu wollen, auch wenn diese Begünstigung nun anders ausgestaltet werden muss. Auch die Tatsache, dass die Große Koalition noch einige Jahre im Amt sein wird, spricht dafür, dass es eher zu Reparaturen am bestehenden Recht als zu radikalen Änderungen in die eine oder andere Richtung kommt. Anfang 2015 will das Ministerium mit den Bundesländern, denen die Erträge aus der Erbschaftsteuer zustehen, über das weitere Vorgehen beraten.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar eine Frist für eine Neuregelung gesetzt, aber auch klargestellt, dass die Neuregelung rückwirkend in Kraft treten darf, wenn der Gesetzgeber dies wünscht. Vor diesem Hintergrund ist die spannendste Frage vorerst, ob man die unvermeidlichen Änderungen rückwirkend in Kraft setzen will. Die Option dafür will sich die Finanzverwaltung nämlich offen halten, indem Steuerbescheide nur noch vorläufig ergehen. Da die Bundesländer wegen der Schuldenbremse derzeit auf der Suche nach neuen Einnahmequellen sind, ist nicht auszuschließen, dass die Länder auf einer solchen Regelung bestehen, wenn sie sich davon mehr Steuereinnahmen versprechen.


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