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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Mindestlohn bringt neue Aufzeichnungspflichten

Mit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes kommen auf Arbeitgeber ab 2015 neue Aufzeichnungspflichten zu.

Ab dem 1. Januar 2015 gilt erstmals für ganz Deutschland eine gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze von mindestens 8,50 Euro je Stunde. Vom Mindestlohngesetz sind auch Arbeitgeber betroffen, die schon lange durchweg einen Stundenlohn zahlen, der über dem neuen Mindestlohn liegt. In erster Linie müssen die Arbeitgeber ab 2015 neue Aufzeichnungspflichten beachten, deren Nichterfüllung mit empfindlichen Strafen belegt ist. Hier ist ein erster Überblick über die wichtigsten Vorgaben zum Mindestlohn.

  • Bruttolohn: Der Mindestlohn gilt für die Bruttovergütung pro Zeitstunde. Das Mindestlohngesetz macht aber keine ausdrücklichen Vorgaben, welche Vergütungselemente dazu zählen und welche nicht. Vorerst gilt daher die bisherige Rechtsprechung zum Arbeitsrecht als Maßstab. Danach zählen Zulagen, Zuschläge, Stücklöhne oder andere Vergütungselemente dann zum mindestlohnrelevanten Bruttolohn, wenn sie die normale Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergüten und sich in einen Stundenlohn umrechnen lassen.

  • Vergütungselemente: Eindeutig nicht zum Bruttolohn zählen zum Beispiel Trinkgelder, weil sie nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden. Sachleistungen können allenfalls dann einbezogen werden, wenn sie sich in einen Stundenlohn umrechnen lassen, was oft schwierig werden dürfte. Für wieder andere Lohnbestandteile gibt es eine rechtliche Grauzone. Urlaubs- und Weihnachtsgeld beispielsweise sind eigentlich Teil des Arbeitsentgelts. Weil diese Sonderleistungen aber jährlich gezahlt werden, liegt die Zahlung in der Regel außerhalb der Frist von maximal einem Monat nach Arbeitsleistung, innerhalb der der Arbeitgeber den Mindestlohn ausgezahlt haben muss. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an uns, damit wir Sie beraten können.

  • Minijobber: Ab dem 1. Januar 2015 haben grundsätzlich auch geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte einen Anspruch auf den Mindestlohn. Bei Minijobs mit einem Stundenlohn von bisher weniger als 8,50 Euro brutto je Zeitstunde kann es daher aufgrund des Mindestlohns zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 450 Euro kommen. In der Folge tritt in diesen Beschäftigungen automatisch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Zudem entfällt die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer von 2 % an die Minijob-Zentrale abführen zu können. Arbeitgeber können aber durch arbeitsrechtliche Anpassungen der Beschäftigung zum 1. Januar 2015 (beispielsweise Reduzierung der Arbeitszeit) die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen von maximal 450 Euro weiter einhalten.

  • Ausnahmen: Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer, aber auch diese Regel hat Ausnahmen. Keinen Anspruch auf Mindestlohn haben Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ehrenamtlich tätige Personen, bestimmte Praktikanten und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihres neuen Arbeitsverhältnisses. Daneben gibt es zeitlich befristete Ausnahmen. Bis Ende 2016 darf noch in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen vom Mindestlohn abgewichen werden. Auch für Zeitungszusteller gilt der Mindestlohn in voller Höhe erst ab 2017.

  • Aufzeichnungspflichten: Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber, ab dem 1. Januar 2015 detaillierte Stundenaufzeichnungen für bestimmte Arbeitnehmer zu führen. Das gilt vor allem für alle Minijobber, ausgenommen der Minijobber in Privathaushalten, sowie für kurzfristig Beschäftigte. Außerdem sind Stundenaufzeichnungen unabhängig vom Umfang der Beschäftigung für alle Arbeitnehmer vorgeschrieben, die in einer der im Arbeitnehmerentsende- oder Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen beschäftigt sind. Daneben ist eine Aufzeichnung notwendig für Arbeitnehmer mit gleichbleibendem Monatsgehalt nahe der Mindestlohngrenze, wenn in einzelnen Monaten durch überdurchschnittlich viele Werktage oder Mehrarbeit der Mindestlohn unterschritten wird. Nur so lässt sich belegen, dass im Jahresschnitt der Mindestlohn gezahlt wurde.

  • Stundenaufzeichnungen: Als Nachweis im Sinne des Gesetzes kommen die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen in Frage. Die Stundenaufzeichnungen müssen mindestens wöchentlich ergänzt werden, denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer spätestens sieben Tage nach dem Tag der Arbeitsleistung zu erfassen und die Zeiterfassung mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

  • Auftraggeberhaftung: Die neuen Pflichten erschöpfen sich nicht bei den eigenen Arbeitnehmern. Mit der Einführung des Mindestlohns gilt nämlich für alle Unternehmen eine Auftraggeberhaftung. Danach haftet der Auftraggeber einer Werk- oder Dienstleistung unabhängig von eigenem Verschulden für die finanziellen Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Mindestlohngesetz. Die Haftung erstreckt sich sogar auf die vom Auftragnehmer beauftragten Subunternehmer oder eine von diesem veranlasste Arbeitnehmerüberlassung. Es gibt keine Möglichkeit, dieses Haftungsrisiko auszuschließen. Nur mit einer sorgfältigen Auswahl und möglicherweise Kontrolle der Auftragnehmer lässt sich das Risiko klein halten. Bei größeren Aufträgen ist es zudem ratsam, vom Auftragnehmer eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, dass er den Mindestlohn zahlt.

  • Strafen: Für Verstöße gegen die neuen Mindestlohnvorschriften sieht das Gesetz zum Teil drastische Strafen vor. Ein Arbeitgeber, der den Mindestlohn unterschreitet oder nicht rechtzeitig zahlt, muss mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro rechnen. Gleiches gilt für einen Auftraggeber, der dies von seinem Auftragnehmer weiß oder fahrlässig nicht weiß. Eine Verletzung der übrigen neuen Vorschriften, insbesondere natürlich der Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeiten, kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro nach sich ziehen. Außerdem können Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.


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