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Steuern kann man steuern!

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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Abgeltungsteuer bei Darlehen an Angehörige

Auch für Darlehen zwischen Angehörigen ist die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes möglich.

Über die Frage, ob auch für Darlehen zwischen Angehörigen der Abgeltungsteuersatz in Frage kommt, gibt es mittlerweile mehrere Urteile von Finanzgerichten. Nun hat sich auch der Bundesfinanzhof mit der Frage befasst und steuerzahlerfreundlich entschieden. Grundsätzlich sieht das Gesetz zwar einen Ausschluss von der Abgeltungsteuer vor, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahe stehende Personen sind. Der Bundesfinanzhof teilt aber nicht die Auffassung der Finanzverwaltung, dass ein solches Näheverhältnis bei Angehörigen grundsätzlich vorliegen soll.

Stattdessen beruft sich der Bundesfinanzhof auf die Gesetzesbegründung, nach der ein Näheverhältnis nur dann vorliegen soll, wenn der Schuldner auf den Steuerzahler einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Steuerzahler auf den Schuldner oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Nach dieser Vorgabe ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis zu begründen. Eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestandes hält der Bundesfinanzhof auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Im Einzelnen hat sich das Gericht mit zwei Fallkonstellationen befasst:

  • Gewährt der Steuerzahler seinen Angehörigen ein Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie und hält der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich stand, darf das Finanzamt nicht bereits wegen des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes schließen. Das gilt auch dann, wenn durch die unterschiedlichen Steuersätze für Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge ein sogenannter Gesamtbelastungsvorteil entsteht.

  • Im zweiten Fall verkaufte eine Frau ihren Anteil an einem gemeinsamen Unternehmen an ihren Bruder. Auf die Stundungszinsen für die Kaufpreisforderung wollte sie die Abgeltungsteuer angewendet haben. Auch das hat der Bundesfinanzhof abgesegnet: Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Kapitalerträge, die aus der Stundung einer Kaufpreisforderung erzielt werden, ist auch möglich, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge zwar Angehörige sind, für eine missbräuchliche Gestaltung jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen.

Es ist nur schwer vorzustellen, dass die Finanzverwaltung nicht auf diese Urteile reagieren wird. Früher oder später wird es sicher eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums geben, die die Anwendung der Urteile detailliert regelt. Ein Nichtanwendungserlass ist zwar möglich, aber aufgrund der immerhin insgesamt fünf Urteile des Bundesfinanzhofs eher unwahrscheinlich. Nicht ausgeschlossen ist aber, dass das Ministerium auf eine Gesetzesänderung hinwirkt, die die Abgeltungsteuer explizit für Angehörige ausschließt. Vorerst können sich Familien aber auf den Richterspruch des Bundesfinanzhofs berufen.


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