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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Ausgleichzahlungen bei Leasingende

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ausgleichzahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses geäußert.

Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Entschädigungszahlung des Leasingnehmers für Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Die Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug erfolgt nämlich nicht für die Nutzungsüberlassung, sondern weil der Leasingnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Dass der Leasinggeber die Nutzung des Fahrzeugs über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet hat, ist keine eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistung.

Das Bundesfinanzministerium hat dieses Urteil zwar grundsätzlich akzeptiert, aber hat es auch zum Anlass genommen, sich gleich grundsätzlich zur Umsatzsteuerpflicht oder Umsatzsteuerfreiheit von Ausgleichszahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses zu äußern. Für die Beurteilung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Leasingverträgen ist demnach entscheidend, ob der Zahlung für den jeweiligen "Schadensfall" eine mit ihr eng verknüpfte Leistung gegenübersteht.

Konkret heißt das: Verpflichtet sich der Leasingnehmer für durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung eine Schadensersatzleistung. Wie bei Schadensersatz üblich ist diese Zahlung nicht umsatzsteuerpflichtig. Das gilt ebenso für Ausgleichszahlungen für künftige Leasingraten, weil durch die Kündigung die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet und deren Erbringung tatsächlich nicht mehr möglich ist.

Dagegen stellen Ausgleichzahlungen für die tatsächliche Nutzung des Leasinggegenstandes (z. B. Mehr- und Minderkilometervereinbarungen bei Fahrzeugleasingverhältnissen) je nach Zahlungsrichtung zusätzliches Entgelt oder eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar und wirken sich somit bei der Umsatzsteuer aus. Gleiches gilt für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Auch Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasinggegenstandes stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Leasinggegenstandes.

Grundsätzlich gelten diese Vorgaben in allen noch offenen Fällen. Das Bundesfinanzministerium hat aber wie in solchen Fällen üblich eine Übergangsfrist gewährt. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn bei der Zahlung eines Minderwertausgleichs entgegen der neuen Regeln über eine steuerbare Leistung abgerechnet wurde und der Leasingvertrag vor dem 1. Juli 2014 endet.


{Kontakt}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.