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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen kommt es allein darauf an, ob der Leistungsempfänger die Leistung selbst zur Erbringung von Bauleistungen verwendet.

Seit vielen Jahren gilt für Bauleistungen von Subunternehmern eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt. Voraussetzung ist aber, dass diese Tätigkeit nachhaltig ist. Das ist nach den Umsatzsteuerrichtlinien dann der Fall, wenn der Vorjahresumsatz des Leistungsempfängers zu mehr als 10 % aus Bauleistungen besteht.

Eben diese Voraussetzung hat der Bundesfinanzhof jetzt aber verworfen. Die Umsatzgrenze entspricht nach Ansicht der Richter nicht den Vorgaben durch das EU-Recht. Außerdem verletzt die Umsatzgrenze den Grundsatz der Rechtssicherheit, denn mit dieser Regelung kann, wie die Richter korrekt erkannt haben, weder der Leistungserbringer noch der Leistungsempfänger zuverlässig beurteilen, wer Steuerschuldner für die erbrachte Leistung ist.

Der Bundesfinanzhof hat daher entschieden, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft allein darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung von Bauleistungen verwendet. Das bedeutet insbesondere, dass Bauträger als Leistungsempfänger im Gegensatz zu Generalunternehmern nicht Steuerschuldner sind. Während der Generalunternehmer nämlich auf einem Grundstück seines Auftraggebers baut, bebaut der Bauträger in der Regel eigene Grundstücke und erbringt damit nicht selbst Bauleistungen. Ist ein Unternehmer sowohl als Generalunternehmer als auch als Bauträger tätig, kommt es daher allein auf die Verwendung der bezogenen Bauleistungen an.

Das Bundesfinanzministerium hat außergewöhnlich schnell auf dieses Urteil des Bundesfinanzhofs reagiert und schon im Februar den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Den Vorgaben des Bundesfinanzhofs ist das Ministerium dabei in vollem Umfang gefolgt. Nach dieser Änderung kann der leistende Unternehmer den Nachweis, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet, mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln führen.

Die Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass betreffen neben Bauleistungen auch Gebäudereinigungsleistungen, weil für diese bisher eine vergleichbare Regelung galt, die durch die Urteile des Bundesfinanzhofs ebenfalls geändert werden musste. Auch für Gebäudereinigungsleistungen hängt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft also künftig allein davon ab, ob der Empfänger die Leistung seinerseits für die Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen verwendet.

Grundsätzlich sind die geänderten Regeln für alle Umsätze ab dem 6. Februar 2014 zwingend anzuwenden. Das Urteil ist darüber hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Damit nicht sämtliche Umsätze neu geprüft werden müssen, hat das Ministerium eine Übergangsregelung getroffen: Haben leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft für eine Bauleistung vor dem 6. Februar 2014 einvernehmlich anhand der alten Regelung beurteilt, können sie ebenso einvernehmlich entscheiden, an dieser Entscheidung festzuhalten, auch wenn angesichts des Urteils der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Es besteht also keine Notwendigkeit, Rechnungsberichtigungen vorzunehmen.

Allerdings ist bei der Einigung Vorsicht geboten, denn auch wenn die Beteiligten einvernehmlich beschließen, an der ursprünglichen Beurteilung festzuhalten, genießt der leistende Unternehmer keinen Vertrauensschutz, wenn sich der Leistungsempfänger zu einem späteren Zeitpunkt auf das Urteil und die daraus folgende neue Regelung beruft.

Zu dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hat sich mittlerweile die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen geäußert. Nach deren Angaben erörtern die Finanzbehörden von Bund und Ländern derzeit, ob für Subunternehmer, die bisher gegenüber Bauträgern ohne Umsatzsteuer abgerechnet haben, für zurückliegende Zeiträume ein Vertrauensschutz greift. Wenn dieser Prozess abgeschlossen ist, soll ein weiteres Schreiben des Bundesfinanzministeriums die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Unternehmer erläutern, die in der Vergangenheit Bauleistungen gegenüber Bauträgern erbracht haben.


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