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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Steuervorteil für Handwerkerleistungen

Für den Steuerbonus für Handwerkerleistungen gelten jetzt neue Regeln. Während neue Wohnfläche jetzt gefördert wird, ist der Schornsteinfeger nur noch eingeschränkt abziehbar.

Handwerkerleistungen im Privathaushalt sind steuerlich begünstigt: 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 Euro, werden direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt seine Verwaltungsanweisung zu diesem Steuervorteil aktualisiert und an Gesetzesänderungen und neue Rechtsprechung angepasst. Speziell für Handwerkerleistungen gilt jetzt:

  • Begünstigte Handwerkerleistung: Der Steuerbonus gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, solange sich der Haushalt im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat befindet. Es spielt keine Rolle, ob es sich um regelmäßige Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Ob es sich dabei steuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handeln würde, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend.

  • Neubau versus neue Wohnfläche: Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Dazu zählen alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Dagegen sind Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Wohn- oder Nutzfläche in einem vorhandenen Haushalt begünstigt. Die Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie ist kein Kriterium und führt daher nicht dazu, dass die Steuerermäßigung wegfallen würde.

  • Gutachtertätigkeiten: Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Nicht steuerlich berücksichtigungsfähig sind daher beispielsweise Mess- oder Überprüfungsarbeiten, eine Legionellenprüfung, die Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen oder die Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste.

  • Schornsteinfeger: Die Einschränkung in Bezug auf Gutachtertätigkeiten gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten und sonstige Leistungen als Handwerkerleistung begünstigt sind. Bis einschließlich 2013 müssen die Leistungen nicht in Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (als Handwerkerleistungen begünstigt) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits (nicht begünstigt) aufgeteilt werden, sondern können einheitlich als begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden. Ab 2014 wird die Steuerermäßigung für Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers aber nur gewährt, wenn die Rechnung diese entsprechend ausweist.

  • Beauftragtes Unternehmen: Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Es können auch Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes mit der Leistung beauftragt werden.

  • Öffentlich geförderte Maßnahmen: Wird für eine Maßnahme ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss bewilligt, schließt dies die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch für den Teil der Aufwendungen aus, der nicht gefördert wird, beispielsweise weil die Kosten den Förderhöchstbetrag übersteigen. Eine Aufteilung der Aufwendungen mit dem Ziel, für einen Teil die Steuerermäßigung in Anspruch zu nehmen, ist nicht möglich. Werden im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen aber mehrere Maßnahmen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für die nicht geförderten Maßnahmen möglich.


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Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.