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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Zins nach Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags

Die Frage, ab wann die nachträglich fällige Steuer zu verzinsen ist, wenn ein Investitionsabzugsbetrag wegfällt, hat der Bundesfinanzhof zu Gunsten der Unternehmen beantwortet.

Als es die Ansparabschreibung noch gab, war klar geregelt, welcher Zinszuschlag auf den Steuervorteil anfällt, wenn die beabsichtigte Investition nicht erfolgt. Mittlerweile hat der Investitionsabzugsbetrag die Ansparabschreibung schon seit einigen Jahren ersetzt, doch hier streiten sich die Geister, ab wann die Zinsen auf die nachzuzahlende Steuer zu berechnen sind. Je nach Auslegung des Gesetzes kommt dafür nämlich entweder das Jahr in Betracht, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde, oder das Jahr, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben wurde.

Wenig überraschend vertreten die Finanzämter schon immer einheitlich die Auffassung, dass die nachzuzahlende Steuer bereits ab dem Jahr zu verzinsen ist, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht und der Steuervorteil somit entstanden ist. Zumindest für die Zukunft führt an dieser Auslegung kein Weg mehr vorbei. Mit einer Gesetzesänderung durch das kürzlich in Kraft getretene Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist die rückwirkende Verzinsung für ab 2013 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge nämlich ausdrücklich festgeschrieben worden.

Anders sieht die Rechtslage für bereits in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge aus, denn zur Freude der betroffenen Unternehmer hat sich der Bundesfinanzhof jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung ausgesprochen. Im Gesetz sei die rückwirkende Verzinsung nämlich nur für den Fall geregelt, dass ein Investitionsabzugsbetrag wieder gestrichen wird, weil das Wirtschaftsgut nicht bestimmungsgemäß genutzt wird.

Obwohl sich der Gesetzgeber darüber im Klaren war, dass der Wegfall des Investitionsabzugsbetrags wegen einer nicht durchgeführten Investition zu einer vergleichbaren Situation führen würde, hat er dazu keine Regelung getroffen. Daraus zieht der Bundesfinanzhof den Schluss, dass hier kein Versehen des Gesetzgebers vorliegen kann und somit die Steuernachzahlung nicht rückwirkend zu verzinsen ist. Zwar hat sich die Finanzverwaltung noch nicht zu dem Urteil geäußert, wird aber an einer Anwendung kaum vorbei kommen.


{Kontakt}

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Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.