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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Neues zur Anwendung der 1 %-Regelung

In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur 1 %-Regelung korrigiert und präzisiert.

Mittlerweile gibt es die 1 %-Regelung schon so viele Jahre, dass man meinen könnte, die Finanzgerichte hätten über jeden denkbaren Fall schon mindestens einmal entschieden. Doch die Wirklichkeit sieht anders aus. So hat der Bundesfinanzhof jetzt in insgesamt vier Urteilen seine Rechtsprechung zur 1 %-Regelung teilweise geändert und die Reichweite des Anscheinsbeweises präzisiert. Folgende Aussagen lassen sich den Urteilen entnehmen:

  • Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich privat nutzt, zu einem lohnsteuerlichen Vorteil. Ob der Arbeitnehmer den Anscheinsbeweis widerlegen kann, dass er den Dienstwagen, der ihm zu privaten Zwecken zur Verfügung steht, auch tatsächlich privat genutzt hat, spielt daher keine Rolle. Der steuerpflichtige Vorteil besteht nämlich nicht erst in der tatsächlichen Privatnutzung, sondern schon in der Möglichkeit zur Privatnutzung des Dienstwagens.

  • Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Über die Frage, ob und falls ja, welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder zumindest konkludent auch zur privaten Nutzung überlassen wurde, muss gegebenenfalls das Finanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls entscheiden.

  • Das gilt auch bei angestellten Geschäftsführern, egal, ob es sich um Gesellschafter-Geschäftsführer oder Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung handelt. Auch für Geschäftsführer gelte die Unschuldsvermutung, meint der Bundesfinanzhof. Es lasse sich nämlich kein allgemeiner Erfahrungssatz feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot für einen Geschäftsführer nur zum Schein ausgesprochen ist oder der (Allein-)Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet.

  • Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Pkw allerdings unbefugt privat, liegt kein Arbeitslohn vor, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bedeutet also, dass es zumindest im Lohnsteuerrecht keine Möglichkeit mehr gibt, die Steuerpflicht durch den Nachweis einer unterbliebenen Privatnutzung zu vermeiden, wenn die Privatnutzung zulässig ist. Für Selbstständige und Unternehmer, die keinen Arbeitnehmerstatus haben, gilt die neue Rechtsprechung nicht automatisch. Allerdings ist durchaus denkbar, dass die Finanzverwaltung versuchen wird, das Urteil auch hier anzuwenden und letztlich der Bundesfinanzhof wieder für Klarheit sorgen muss. In jedem Fall helfen klare Regelungen und Aufzeichnungen über die Nutzung betrieblicher Pkw, so lästig das im Einzelfall auch sein mag.


{Kontakt}

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Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.