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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Bewertung von Sachbezügen

Das Bundesfinanzministerium akzeptiert die Urteile des Bundesfinanzhofs zur Bewertung von Sachbezügen und erklärt, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt vorgehen müssen.

Mit Zähnen und Klauen hat sich die Finanzverwaltung bisher gegen die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bewertung von Sachbezügen gewehrt. Im Sommer 2012 hat der Bundesfinanzhof aber seine arbeitnehmerfreundliche Sichtweise bestätigt und explizit gegen die Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums entschieden. Jetzt hat das Ministerium kapituliert und akzeptiert die Rechtsprechungsänderung, die insbesondere für Jahreswagen von Bedeutung ist. In einer neuen Verwaltungsanweisung erklärt das Ministerium, wie Sachbezüge jetzt zu bewerten sind.

Das Steuerrecht kennt zwei Regelungen zu Sachbezügen für Arbeitnehmer, nämlich den Personalrabatt einerseits und die übrigen Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, also Wohnung, Verpflegung, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge. Die neue Rechtsprechung ermöglicht nicht nur eine Wahl zwischen beiden Regelungen, sofern die Voraussetzungen für einen Personalrabatt vorliegen, sondern der Bundesfinanzhof hat auch die Berechnung des steuerpflichtigen Entgelts präzisiert.

  • Personalrabatt: Beim Personalrabatt ist der für die steuerliche Bewertung maßgebliche Endpreis der Preis, zu dem der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstgelegene Anbieter die konkrete Ware oder Dienstleistung fremden Endverbrauchern am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet. Vom Listenpreis kann also zunächst der durchschnittliche Preisnachlass abgezogen werden, den der Arbeitgeber fremden Endverbrauchern gewährt. Auf diesen Angebotspreis sind dann der gesetzliche Bewertungsabschlag von 4 % und der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro anzuwenden.

  • Allgemeine Sachbezüge: Alle Sachbezüge, die nicht die Voraussetzungen eines Personalrabatts erfüllen, sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, wobei die Finanzverwaltung hier ebenfalls zusätzlich den Bewertungsabschlag von 4 % akzeptiert. Alternativ gilt als Endpreis der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird. Damit kann der steuerlich maßgebliche Endpreis also auch anhand von Internetangeboten oder Sonderangeboten beliebiger gewerblicher Anbieter im Inland ermittelt werden, wobei aber Liefer- und Versandkosten sowie sonstige Nebenkosten zu berücksichtigen sind. Auch ein Rabattabschlag ist in diesem Fall nicht vorgesehen. Fallen Bestell- und Liefertag auseinander, sind die Verhältnisse am Bestelltag maßgebend. Für allgemeine Sachbezüge gibt es keinen Freibetrag, es gilt nur eine Freigrenze von 44 Euro pro Monat, oberhalb der aber der gesamte Sachbezug steuerpflichtig ist.

Sowohl beim Personalrabatt als auch bei den allgemeinen Sachbezügen muss der Arbeitgeber die Grundlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zu Grunde gelegten Endpreis dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufbewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitteilen. Außerdem hat der Arbeitnehmer jetzt ein Wahlrecht zwischen den beiden Regelungen. Wenn er einen Personalrabatt in Anspruch nimmt, kann er also stattdessen auch die steuerliche Bewertung für allgemeine Sachbezüge wählen, wenn dies für ihn günstiger ist.

Der Arbeitgeber darf aber Waren und Dienstleistungen, die die Voraussetzungen eines Personalrabatts erfüllen, beim Lohnsteuerabzug auch grundsätzlich als Personalrabatt bewerten, wenn dies für ihn einfacher ist. Er kann zwar dem Arbeitnehmer die Bewertung nach den allgemeinen Vorschriften anbieten, ist aber wegen des höheren Dokumentationsaufwands dazu nicht verpflichtet. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer dann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil mit dem günstigsten Preis am Markt bewerten und sich die zu viel einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.

Bei den allgemeinen Sachbezügen kann der Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort ansetzen und ist nicht verpflichtet, den günstigsten Preis am Markt zu ermitteln. Auch hier kann sich der Arbeitnehmer die zu viel gezahlte Steuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erstatten lassen. Dazu muss er dem Finanzamt den beim Lohnsteuerabzug zu Grunde gelegten Endpreis und den günstigsten Marktpreis zu diesem Zeitpunkt nachweisen, zum Beispiel mit einer formlosen Mitteilung seines Arbeitgebers und dem Ausdruck eines günstigeren inländischen Angebots.

Die Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums übernimmt mit diesen Regelungen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in vollem Umfang. Diese neuen Grundsätze sind sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der Einkommensteuerveranlagung in allen offenen Fällen anwendbar.


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