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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Neuregelung der Gelangensbestätigung

Auf die massive Kritik an der Gelangensbestätigung hat die Finanzverwaltung mit deutlichen Erleichterungen reagiert, die der Bundesrat jetzt abgesegnet hat.

Die Einführung der Gelangensbestätigung als einzig möglichen Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen hatte letztes Jahr einen Proteststurm ausgelöst. Auf die massive Kritik ist die Finanzverwaltung zumindest teilweise eingegangen. Zwar hält sie an der Gelangensbestätigung grundsätzlich fest, hat die Regelungen aber um deutliche Erleichterungen für die Praxis ergänzt. Diese Erleichterungen hat der Bundesrat jetzt in Form der "Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung" beschlossen. Damit können die geänderten Vorgaben zur Gelangensbestätigung am 1. Oktober 2013 in Kraft treten.

Bis es soweit ist, kann der Nachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung weiter mit den alten Nachweismöglichkeiten geführt werden, die bis zum 31. Dezember 2011, also bis zur Einführung der Gelangensbestätigung, galten. Die geänderte Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung lässt nämlich ausdrücklich für bis zum 30. September 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen die bisherigen Nachweismöglichkeiten zu. Danach gelten die folgenden Regelungen.

  • Nachweis: Der Nachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Das ist laut der Verordnung insbesondere mit einer Gelangensbestätigung möglich. Anders als bisher sieht die Verordnung aber nicht mehr die Gelangensbestätigung als einzig möglichen Nachweis und listet für bestimmte Fälle sogar ausdrücklich andere Nachweismöglichkeiten auf. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung, dass der Verkäufer den Nachweis auch mit allen anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen kann, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachvollziehbar und glaubhaft ergibt. Wer aber nicht auf eine der ausdrücklich als zulässig gelisteten Nachweismöglichkeiten zurückgreift geht natürlich immer das Risiko ein, dass erst ein Finanzgericht den Nachweis wirklich anerkennt - oder eben verwirft.

  • Gelangensbestätigung: Die Gelangensbestätigung muss fünf Angaben enthalten, nämlich den Namen und die Anschrift des Abnehmers, die Menge und handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstands (bei Fahrzeugen einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer), den Ort und den Monat der Ankunft im übrigen Gemeinschaftsgebiet, das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie die Unterschrift des Abnehmers oder seines Beauftragten. Die Gelangensbestätigung kann in jeder Form erbracht werden, die die erforderlichen Angaben enthält. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.

  • Sammelbestätigung: Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden, die die Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammenfasst.

  • Elektronische Übermittlung: Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist keine Unterschrift notwendig, wenn erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten begonnen hat. Wenn die Gelangensbestätigung also zum Beispiel per E-Mail übermittelt wird, muss man der E-Mail entnehmen können, dass sie aus dem Verfügungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten heraus abgesendet wurde.

  • Warenversand: In Versendungsfällen kann der Nachweis ein Versendungsbeleg sein, aus dem sich die Entgegennahme der Lieferung ergibt. Insbesondere kann das ein Konnossement oder ein handelsrechtlicher Frachtbrief sein, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung über den Erhalt der Lieferung enthält. Es genügen auch Doppelstücke des Frachtbriefs oder Konnossements. Alternativ kommt auch ein anderer handelsüblicher Beleg in Frage, insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die einige Pflichtangaben enthalten muss. Diese Angaben entsprechen inhaltlich den Angaben, die für die Anerkennung einer Spediteursbescheinigung bei Ausfuhrlieferungen erforderlich sind.

  • Paket-/Kurierdienst: Erfolgt der Versand der Ware per Paket- oder Kurierdienst, kann der Verkäufer den Belegnachweis mit der schriftlichen oder elektronischen Auftragserteilung in Verbindung mit dem Tracking&Tracing-Protokoll führen.

  • Postversand: Beim Postversand genügt ein Einlieferungsschein zusammen mit einem Beleg für die Bezahlung der Lieferung.

  • Versand durch den Abnehmer: Übernimmt der Abnehmer den Versand der Ware, nennt die Verordnung als weitere Nachweismöglichkeit einen Beleg über die Zahlung der Lieferung von einem Bankkonto des Abnehmers zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, für die die Verordnung ebenfalls die notwendigen Angaben vorgibt. Die Bescheinigung muss demnach Name und Anschrift des Spediteurs, des Verkäufers sowie des Auftraggebers enthalten, außerdem den Empfänger und Bestimmungsort des Gegenstands sowie Menge und handelsübliche Bezeichnung. Schließlich ist noch eine vom Spediteur unterschriebene Versicherung notwendig, dass der den Gegenstand an den Bestimmungsort befördert.

  • Gemeinschaftliches Versandverfahren: Bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren kann der Nachweis durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung erbracht werden, die nach Eingang des Beendigungsnachweises erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt.

  • Verbrauchsteuerpflichtige Waren: Für verbrauchsteuerpflichtige Waren genügt die EMCS-Eingangsmeldung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes.

  • Fahrzeuge: Bei der Lieferung von Fahrzeugen, die der Abnehmer befördert, genügt der Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs im Bestimmungsland.


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Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.