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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes mit zahlreichen Änderungen für Stiftungen, Vereine und deren Mitglieder verabschiedet.

Aus dem Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts ist im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes geworden, auch wenn sich der Inhalt des Gesetzes nicht wesentlich verändert hat. Nach dem Bundestag hat am 1. März 2013 auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, das damit rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft treten kann. Die Änderungen durch das Gesetz sind alles in allem sehr erfreulich und insbesondere für Vereine von großer Bedeutung. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:

  • Übungsleiterpauschale: Die steuerfreie Übungsleiterpauschale wird von 2.100 Euro auf 2.400 Euro angehoben. Damit sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts beispielsweise als Übungs- oder Ausbildungsleiter, Betreuer oder als Pfleger für behinderte, kranke oder alte Menschen bis maximal 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.

  • Ehrenamtspauschale: Auch die Ehrenamtspauschale steigt, und zwar von 500 Euro auf 720 Euro. Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine oder kirchliche und öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Schiedsrichter oder Platzwart.

  • Sportveranstaltungen: Die Umsatzgrenze für Sportveranstaltungen wird um 10.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Veranstaltungen, die sich im Rahmen dieser Grenze bewegen, sind steuerfrei.

  • Aufwandsentschädigung: Auch die steuerfreien Aufwandsentschädigungen für Vormünder, Betreuer und Pfleger richten sich nach dem Höchstbetrag für die Übungsleiterpauschale und steigen damit auf maximal 2.400 Euro im Jahr.

  • Mittelverwendungsfrist: Die Frist, innerhalb der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, wird um ein Jahr auf zwei Jahre verlängert. Bisher mussten die Mittel bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres verwendet werden. Diese Änderung soll einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel ermöglichen.

  • Rücklagenbildung: Durch eine gesetzliche Regelung der Wiederbeschaffungsrücklage können nun auch steuerbegünstigte Organisationen Mittel zurücklegen. Auch bei der freien Rücklage gibt es eine Erleichterung. Körperschaften können nämlich das nicht ausgeschöpfte Potenzial, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen. Werden aber Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung vorliegen, kann das Finanzamt die Verwendung der Mittel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

  • Kapitalübertragung: Gemeinnützige Organisationen können nun andere gemeinnützige Organisation leichter mit Kapital unterstützen, denn dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich. Die Neuregelung ermöglicht vor allem die Schaffung von so genannten Stiftungslehrstühlen an Universitäten.

  • Nachweis der Hilfsbedürftigkeit: Eine mildtätige Organisation muss die Hilfsbedürftigkeit jeder unterstützten Person prüfen und nachweisen können. Das bedeutet viel Aufwand und ist im Einzelfall sogar ganz unmöglich. Daher wurde der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit jetzt deutlich vereinfacht. Wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Hilfe sichergestellt ist, dass nur hilfsbedürftige Personen unterstützt werden, kann sich die Körperschaft auch ganz von der Nachweispflicht befreien lassen.

  • Stiftungen: Eine Stiftung kann jetzt ein Jahr länger (also bis zu drei Jahre nach Gründung) Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.

  • Gemeinnützige GmbH: Es ist jetzt gesetzlich geregelt, wann die Abkürzung gGmbH verwendet werden kann.

  • Feststellungsverfahren: Es gibt jetzt ein neues Verfahren zur Prüfung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft. Im Vergleich zur bisherigen vorläufigen Bescheinigung bietet das neue Verfahren mehr Rechtssicherheit und mehr Rechtsschutz, weil es für die Besteuerung bindend ist und zusätzliche Rechtsmittel ermöglicht, falls dem Antrag nicht entsprochen wird.

  • Zuwendungsbestätigungen: Durch eine gesetzliche Regelung wird sichergestellt, dass nur die Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen können, die in regelmäßigem Zeitabstand die Voraussetzungen für ihre Steuerbegünstigung überprüfen lassen. Außerdem ermöglicht die Regelung auch denjenigen Körperschaften Zuwendungsbestätigungen auszustellen, die noch keinen Freistellungsbescheid oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erhalten haben.

  • Haftungsbeschränkung: Die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitglieder von Vereinsorgangen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt.


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