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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Minijobreform kommt zum Jahreswechsel

Ab 2013 können Minijobber bis zu 450 Euro im Monat verdienen, sind aber in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter in den letzten 10 Jahren gestiegen sind, sind die Höchstgrenzen für Mini- und Midijobs seit dem Jahr 2003 unverändert geblieben. Das soll sich jetzt ändern, denn Bundestag und Bundesrat haben die seit längerem diskutierte Anhebung der Verdienstgrenzen und weitere Änderungen bei den Minijobs beschlossen. Die Minijobreform wird zum 1. Januar 2013 in Kraft treten und besteht aus zwei wesentlichen Änderungen sowie damit verbundenen Übergangsregelungen:

  • Entgeltgrenze: Die Entgeltgrenze für Minijobs wird von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Entsprechend wird die Grenze für die Gleitzone ebenfalls um 50 Euro auf 850 Euro angehoben.

  • Rentenversicherung: Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 beginnen, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dadurch erhalten die Minijobber Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen. Da der Arbeitgeber für einen Minijob bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % zahlt, ist nur die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 % im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 3,9 % Eigenanteil für den Minijobber. Alternativ können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Dazu muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.

Kurzfristiger Handlungsbedarf für bestehende Minijobs besteht nicht, denn für diese Minijobs gilt für mindestens zwei Jahre eine Bestandsschutzregelung, sofern das monatliche Entgelt unter 400 Euro liegt. Auch für Gleitzonenarbeitsverhältnisse gilt eine Übergangsregelung, nach der die bisherigen Regelungen bis Ende 2014 weiter anzuwenden sind.

Minijobber, die vor dem 1. Januar 2013 in der Rentenversicherung versicherungsfrei waren, bleiben es also auch weiterhin. Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2012 allerdings das monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein, es sei denn, der Beschäftigte ist Bezieher einer Altersvollrente oder Pensionär. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen.

Stellt der Minijobber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitgeber auf diesem Antrag das Eingangsdatum vermerken. Diesen Antrag muss der Arbeitgeber nicht an die Minijob-Zentrale weiterleiten, sondern in seinen eigenen Lohnunterlagen aufbewahren. Nur mit dem Antrag kann der Arbeitgeber bei späteren Prüfungen die Richtigkeit der gemeldeten Beiträge belegen.

Mit der Minijobreform wird auch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für rentenversicherungspflichtige Minijobs mit geringem Verdienst angehoben. Bis zum 31. Dezember 2012 ist der monatliche Rentenversicherungsbeitrag bei solchen Minijobs nämlich von einem fiktiven Arbeitslohn von mindestens 155 Euro zu berechnen. Ab dem 1. Januar 2013 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage dann 175 Euro. Im Gegensatz zu den anderen Änderungen gilt die höhere Mindestbeitragsbemessungsgrundlage auch für Minijobs, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben.

Wegen der Minijobreform werden die Spitzenverbände der deutschen Sozialversicherung auch die Geringfügigkeitsrichtlinien überarbeiten. Bis die neuen Richtlinien vorliegen, wird noch einige Zeit vergehen. Allerdings müssen Arbeitgeber diese Überarbeitung im Auge behalten. Es soll nämlich auch geregelt werden, dass bei unverhältnismäßigen Schwankungen des monatlichen Arbeitsentgelts kein Minijob vorliegt. Von dieser Änderung könnten viele Minijobs mit saisonal unterschiedlichen Arbeitszeiten betroffen sein. Ob diese Änderung kommt und welche Folgen sie hat, lässt sich allerdings erst sagen, wenn die neuen Richtlinien vorliegen.


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