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Steuern kann man steuern!

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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Fleißiger eBay-Verkäufer ist ein Unternehmer

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass der Verkauf vieler Objekte über eBay auch als Privatanbieter eine nachhaltige umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit sein kann.

Anfang 2011 sorgte ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg für Aufregung unter langjährigen eBay-Verkäufern. Das Finanzgericht hatte nämlich entschieden, dass der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internetauktionsplattform eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit ist, womit die Verkaufserlöse der Umsatzsteuer unterliegen. Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt. Vor den Tücken des Fernabsatzrechts mag die Bezeichnung "Privatauktion" oder "Privatverkauf" in der Produktbeschreibung also schützen, vor dem Zugriff des Finanzamts rettet sie aber nicht.

Das Grundproblem der ursprünglichen Gerichtsentscheidung hat der Bundesfinanzhof dabei jedoch nicht gelöst, nämlich einigermaßen klare Kriterien zu definieren, ab welchem Umfang oder unter welchen Voraussetzungen ein eBay-Verkäufer ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer wird. Eher im Gegenteil hat der Bundesfinanzhof sogar die Abgrenzung noch schwerer gemacht, indem er einige naheliegende Kriterien als unbedeutend einstuft:

  • Ob die verkauften Gegenstände bereits mit einer Verkaufsabsicht eingekauft wurden, also eine klassische Händlertätigkeit vorliegt, spielt keine Rolle.

  • Auch eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, um umsatzsteuerlich ein Unternehmer zu sein.

  • Es kommt nicht darauf an, ob der Verkäufer einen gewerblichen oder einen privaten eBay-Account nutzt, weil die Merkmale der unternehmerischen Tätigkeit keinem Wahlrecht unterliegen.

Umgekehrt stellt der Bundesfinanzhof fest, dass der bloße Kauf und Verkauf eines Gegenstands noch keine nachhaltige Erzielung von Einnahmen begründet. Es komme darauf an, dass der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der verkauften Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender. Das kann insbesondere die Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen sein, meint der Bundesfinanzhof. Allerdings sieht er gerade die für eBay-Verkäufe typischen Handlungen als solche Vertriebsmaßnahmen an, also dass der Verkäufer

  • sich für jeden einzelnen Gegenstand Gedanken zu dessen genauer Bezeichnung, zu seiner Platzierung in der einschlägigen Produktgruppe und über ein Mindestgebot machen muss,

  • zur Erhöhung der Verkaufschancen und des Erlöses für den Gegenstand in aller Regel ein digitales Bild anfertigen muss,

  • den Auktionsablauf auf eBay in regelmäßigen Abständen überwachen muss, um rechtzeitig auf Nachfragen von Kaufinteressenten reagieren zu können, sofern diese die eingestellten Wareninformationen als nicht ausreichend erachten, und

  • nach Beendigung der jeweiligen Auktion den Zahlungseingang überwachen muss, um die Ware anschließend zügig verpacken und versenden zu können.

Auch Zahl und Umfang der Verkäufe sind nicht allein maßgeblich, sondern nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien. Entscheidend seien immer die Umstände des Einzelfalls, zu denen der Bundesfinanzhof insbesondere die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden, das Unterhalten eines Geschäftslokals zählt. Im Streitfall hatten die Verkäufer innerhalb von vier Jahren rund 1.200 Verkäufe über eBay getätigt und dabei 100.000 Euro umgesetzt.

Einen Vergleich mit dem steuerfreien Verkauf einer Sammlung lehnt der Bundesfinanzhof hier ebenfalls ab, weil die verkauften Gegenstände in insgesamt 36 verschiedenen Produktkategorien angeboten wurden. Für den Verkauf einer Sammlung sei es dagegen typisch, dass alle Verkäufe in einer oder zumindest sehr wenigen Kategorien eingeordnet sind. Als Fazit bleibt für fleißige eBay-Verkäufer also das ungute Gefühl, dass irgendwann das Finanzamt vor der Tür stehen kann und Umsatzsteuer für alle getätigten Umsätze einfordert. Sicher fühlen kann sich immerhin ein Verkäufer, dessen Umsatz nicht die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro pro Kalenderjahr übersteigt.


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