Telefon Icon

Telefon:
05682 730016

Öffnungszeiten:
Mo. bis Do.: 9-13 Uhr u. 14-16 Uhr
Fr.: 9-13 Uhr

Home Über uns Wer wir sind Schwerpunkte Aktuelles Kontakt

Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



Stellenangebote Bewerben Sie sich in 60 Sekunden Deine Karriere
Ehepaar Beratung Steuern ausrechnen

{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

Aktenordner
Geld einsparen
Steuern ausrechnen

{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

Steuerterminkalender >

Allgemeines zum Thema Steuern

Existenzgründer

Personal, Arbeit und Soziales

GmbH-Ratgeber

Umsatzsteuer

Selbstständige und Unternehmer

Einkommenssteuer -
Arbeitgeber

Einkommenssteuer -
Immobilien

Einkommenssteuer -
Ehepartner und Kinder

Noch Fragen? Wir beraten Sie gerne


hier kontaktieren




Längere Übergangsfrist und geplante Erleichterungen bei der Gelangensbestätigung

Statt der geplanten Erleichterungen zur Gelangensbestätigung hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben veröffentlicht, das vorerst weiter den Belegnachweis nach altem Recht zulässt.

Zum 1. Januar 2012 wurden für umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen neue Nachweispflichten eingeführt. Für Warenlieferungen ins EU-Ausland wurden alle bislang geltenden Nachweismöglichkeiten per Rechtsverordnung abgeschafft und durch einen einzigen Beleg ersetzt, die sogenannte Gelangensbestätigung. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung des Abnehmers, dass er die Ware an einem bestimmten Tag und Ort erhalten hat.

Eigentlich wollte das Bundesfinanzministerium Ende Mai das überfällige Einführungsschreiben zur Gelangensbestätigung veröffentlichen, in dem eine ganze Reihe von Erleichterungen für die Praxis vorgesehen sind. Es wäre auch höchste Zeit gewesen, weil die Übergangsregelung, nach der auch die alten Nachweismöglichkeiten noch akzeptiert werden, am 30. Juni 2012 ausgelaufen wäre. Doch am Entwurf des Schreibens hatten die Wirtschafts- und Steuerberaterverbände neben Lob für die geplanten Erleichterungen auch heftige Kritik geäußert.

Abgesehen von der Tatsache, dass das Schreiben nur wenige Wochen vor Ablauf der Übergangsregelung veröffentlicht worden wäre und den Unternehmen damit kaum Zeit für die Umstellung bleibt, war der wichtigste Kritikpunkt, dass einige der vorgesehenen Erleichterungen im direkten Widerspruch zu den Vorschriften in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) stehen. Das ist deshalb von Bedeutung, weil die Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums im Gegensatz zur UStDV keine Gesetzeskraft hat. Spätestens bei einem gerichtlichen Streit über den Belegnachweis kann das für ein Unternehmen fatale Folgen haben, weil die Finanzgerichte nur durch die Gesetze gebunden sind, aber nicht durch die internen Richtlinien der Finanzverwaltung.

Das Bundesfinanzministerium hat auf die Kritik gehört und nun statt der endgültigen Fassung der Verwaltungsanweisung ein anderes Schreiben veröffentlicht, mit dem die Übergangsregelung verlängert wird. Die Übergangsregelung soll nun solange gelten, bis auch die UStDV an die geplanten Erleichterungen angepasst wurde. Erst dann ist auch die Veröffentlichung der Verwaltungsanweisung vorgesehen. Die Anpassung der UStDV ist momentan zum 1. Januar 2013 geplant, sodass zumindest bis Ende 2012 der Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche Ausfuhrlieferung auch nach der alten Rechtslage möglich ist.

Wer stattdessen schon jetzt die Gelangensbestätigung nutzt, muss sich jedoch strikt an die Vorgaben in der UStDV halten, weil es keine Garantie gibt, dass die geplanten Erleichterungen auch rückwirkend gelten werden. Auch der Umfang und die Art der Erleichterungen wird wohl gegenüber dem bereits veröffentlichten Entwurf des Einführungsschreibens noch an der einen oder anderen Stelle angepasst. Aus dem Entwurf lässt sich allerdings zumindest grob erahnen, wie die Erleichterungen aussehen werden. Daher ist hier ein Überblick über die bisher geplanten Erleichterungen, ohne dass es eine Garantie gibt, dass eine bestimmte Regelung auch genau so tatsächlich umgesetzt wird:

  • Formvorschriften: Der amtliche Vordruck ist nicht verbindlich, sondern dient nur als Vorlage für die Gelangensbestätigung. Daher muss sich die Bestätigung auch nicht zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben, und in vielen Fällen kann die generell erforderliche Unterschrift des Abnehmers auch von einem Dritten geleistet werden. Außerdem ist es möglich, die Gelangensbestätigung elektronisch zu übermitteln, wobei dann keine Unterschrift erforderlich ist.

  • Handhabung: Eigentlich muss der Unternehmer die Gelangensbestätigung grundsätzlich in seinen eigenen Unterlagen aufbewahren. In bestimmten Fällen soll es aber ausreichend sein, wenn der Spediteur die Bestätigung verwahrt. Daneben muss bei mehreren Lieferungen an denselben Abnehmer nicht für jede einzelne Lieferung eine Bestätigung erstellt werden, sondern es genügt dann, eine Sammelbestätigung zu erstellen.

  • Alternativnachweise: Abhängig vom Transportweg und der Art der gelieferten Ware sind auch Alternativnachweise zur Gelangensbestätigung möglich. So genügt beim Postversand ein Posteinlieferungsschein und beim Transport durch einen Kurierdienst kann der Nachweis zum Beispiel über den Kurierauftrag mit Tracking&Tracing-Protokoll und den Zahlungsnachweis erbracht werden. In Versendungsfällen kann der Nachweis ein Versendungsbeleg sein, aus dem sich die Entgegennahme der Lieferung ergibt. Bei Fahrzeugen kann die Gelangensbestätigung durch einen Zulassungsnachweis ersetzt werden, und bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren genügt die EMCS-Erledigungsnachricht als Gelangensbestätigung.


{Kontakt}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.