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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Steuerliche Behandlung der Familienpflegezeit

Das Bundesfinanzministerium hat insbesondere lohnsteuerliche Fragen zur neu eingeführten Familienpflegezeit beantwortet.

Die zum 1. Januar 2012 eingeführte Familienpflegezeit soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden reduzieren, erhalten während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Gehalt und dem niedrigeren Gehalt aufgrund der reduzierten Arbeitszeit. Zum Ausgleich erhalten die Arbeitnehmer später bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt, bis ein Ausgleich des negativen Wertguthabens erfolgt ist. Weil das Familienpflegezeitgesetz selbst keine steuerlichen Regelungen enthält, hat das Bundesfinanzministerium sich nun zur steuerlichen Behandlung der Familienpflegezeit geäußert.

  • Steuerpflichtiger Arbeitslohn: Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn ist immer das jeweils ausgezahlte Entgelt, also während der Pflegephase das normale Arbeitsentgelt zuzüglich der Entgeltaufstockung und während der Nachpflegephase das zum Abbau des negativen Wertguthabens entsprechend reduzierte Arbeitsentgelt. Für den Arbeitnehmer führt dies zu einer Progressionsglättung und damit auch zu einem gewissen Steuervorteil.

  • Zinsloses Darlehen an den Arbeitgeber: Ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) an den Arbeitgeber, die Rückzahlung durch den Arbeitgeber und der Erlass der Rückzahlungsforderung führen beim Arbeitnehmer zu keinen lohnsteuerpflichtigen Tatbeständen.

  • Familienpflegezeitversicherung: Hat der Arbeitnehmer eine Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen, gelten die Beiträge als Werbungskosten. Das gilt auch, wenn das BAFzA oder der Arbeitgeber die Prämien zunächst verauslagt und der Arbeitnehmer die Versicherungsprämie später erstattet. Der Werbungskostenabzug erfolgt dann im Kalenderjahr der Erstattung durch den Arbeitnehmer. Hat dagegen der Arbeitgeber die Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen oder lässt er sich die ihm vom BAFzA belasteten Beträge nicht vom Arbeitnehmer erstatten, ergeben sich daraus keine steuerlichen Folgen (kein Arbeitslohn und keine Werbungskosten), weil die Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Zahlungen aus der Familienpflegezeitversicherung an den Arbeitgeber oder das BAFzA führen beim Arbeitnehmer zu keinem lohnsteuerpflichtigen Tatbestand. Das gilt auch für die Prämienvorteile aus einer Gruppenversicherung.

  • Erstattungen des Arbeitnehmers: Zahlungen des Arbeitnehmers an das BAFzA oder an den Arbeitgeber bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder Freistellung von der Arbeitsleistung führen zu negativem Arbeitslohn. Der negative Arbeitslohn kann mit dem steuerpflichtigen Arbeitslohn verrechnet werden, sodass nur noch der Differenzbetrag dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Andernfalls ist die Berücksichtigung des negativen Arbeitslohns erst im Rahmen der Steuererklärung möglich.

  • Erlöschen des Ausgleichsanspruchs: Wenn ein negatives Wertkonto nicht oder nicht vollständig ausgeglichen wird, weil der Arbeitnehmer mit behördlicher Zustimmung gekündigt wurde und der Ausgleichsanspruch mangels Aufrechnungsmöglichkeit erlischt, liegt kein geldwerter Vorteil in Höhe der erloschenen Ausgleichsforderung vor.


{Kontakt}

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Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.