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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Arbeitgeber übernimmt Studiengebühren

In einer Verwaltungsanweisung hat das Bundesfinanzministerium jetzt festgelegt, wann vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren kein steuerpflichtiger Lohn sind.

Immer mehr Berufseinsteiger entscheiden sich für ein berufsbegleitendes Studium. Oft übernimmt dann der Arbeitgeber die Studiengebühren. Unter welchen Voraussetzungen diese Gebührenübernahme für den Arbeitnehmer steuerfrei bleibt, hat das Bundesfinanzministerium jetzt in einer Verwaltungsanweisung geregelt. Dafür sind zwei Konstellationen denkbar, nämlich ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung.

Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn das Studium Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Teilnahme am berufsbegleitenden Studium zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis gehört. Es genügt also zum Beispiel nicht, wenn das Studium lediglich durch ein Stipendium oder auf anderem Weg gefördert wird. Auch Teilzeitbeschäftigte, die ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung ein berufsbegleitendes Studium absolvieren, haben kein Ausbildungsdienstverhältnis.

In einem Ausbildungsdienstverhältnis sind die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren grundsätzlich steuerfrei, wenn der Arbeitgeber der Schuldner der Studiengebühren ist. Die Finanzverwaltung geht dann nämlich von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers aus. Bezahlt dagegen zunächst der Arbeitnehmer die Studiengebühren und bekommt sie lediglich später vom Arbeitgeber erstattet, sind für ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers drei weitere Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Arbeitgeber muss sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet haben.

  • Der Arbeitgeber kann die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage zurückfordern, falls der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt. Es genügt allerdings, wenn der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren nur zeitanteilig zurückfordern kann.

  • Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber die Originalrechnung für die Studiengebühren vorlegen, auf der der Arbeitgeber dann die Kostenübernahme sowie deren Höhe eintragen muss. Eine Kopie der entsprechend ergänzten Originalrechnung muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren.

Als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung kommt das berufsbegleitende Studium in Frage, wenn es die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll - wobei die Umstände des Einzelfalls entscheiden, ob diese Bedingung erfüllt ist. Auch bei einer beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistung führt die Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn, weil sie wieder im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Für ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kommt es hier nicht darauf an, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren ist.

Wenn der Arbeitnehmer der Schuldner der Studiengebühren ist, muss allerdings der Arbeitgeber vorab die Übernahme der zukünftig entstehenden Studiengebühren schriftlich zugesagt haben. Außerdem muss der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe angeben und eine Kopie der ergänzten Originalrechnung zum Lohnkonto nehmen.

Eine Rückforderungsmöglichkeit des Arbeitgebers für die übernommenen Studiengebühren ist bei einer beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistung nicht notwendig. Es ist auch denkbar, dass die Übernahme der Studiengebühren als Darlehen an den Arbeitnehmer erfolgt, wobei das Darlehen nur dann zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer auf eigene Veranlassung vor Ablauf einer bestimmten Frist ausscheidet. Hier gilt für die Prüfung eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses für einen späteren teilweisen oder vollständigen Darlehensverzicht im Prinzip das Gleiche.


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