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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner?

Mehrere Finanzgerichte und Finanzämter gewähren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken auch eingetragenen Lebenspartnern zumindest vorläufig den Splittingtarif.

Seit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kommt immer wieder die Frage auf, ob den gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern nicht die gleiche steuerliche Behandlung zusteht wie Ehepartnern. Neue Nahrung haben die Verfechter einer steuerlichen Gleichstellung in den letzten beiden Jahren durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs erhalten. Das Bundesverfassungsgericht beispielsweise hatte festgestellt, dass die Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner gegenüber Ehegatten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist, was schon zu einer rückwirkenden Gesetzesänderung geführt hat.

Mit diesen Entscheidungen im Rücken haben nun einige Steuerzahler beim Finanzamt den Splittingtarif auch für eine eingetragene Lebenspartnerschaft beantragt und sind natürlich abgewiesen worden. Die daraufhin geführten Verfahren bei den Finanzgerichten sind bis jetzt sehr unterschiedlich ausgegangen. Einige Finanzgerichte sehen klare Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Schlechterstellung eines Lebenspartners bei der Einkommensteuer, andere Finanzgerichte haben keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die ganze Bandbreite an Sichtweisen hat momentan Baden-Württemberg zu bieten:

  • Der 12. Senat des Finanzgerichts meint, die eingetragene Lebenspartnerschaft sei nicht zwingend in das Splittingverfahren einzubeziehen. Weil er die Regelung für verfassungskonform hält, weigert er sich auch, die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

  • Der 9. Senat des Finanzgerichts dagegen drückt sich ganz einfach um eine klare Positionierung, indem er argumentiert, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltenden Regelung keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, weil das Interesse des Fiskus an einer geordneten Haushaltsführung und damit der Anwendung des formell bestehenden Gesetzes schwerer wiegt.

  • Das Finanzministerium wiederum hat seine Finanzämter angewiesen, eingetragenen Lebenspartnern vorläufig auf Antrag den Splittingtarif zu gewähren. Das Ministerium weist allerdings auch darauf hin, dass die Finanzämter den Anträgen der Lebenspartner auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer oder die Berücksichtigung der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV bei der Lohnsteuer aus verfahrensrechtlichen Gründen zunächst nicht stattgeben können. Erst aufgrund des gegen diese Entscheidung eingelegten Einspruchs kann dann das Finanzamt den Lebenspartnern die Vorteile des Splitting-Verfahrens einräumen.

Die vorläufige Regelung in Baden-Württemberg hat allerdings keine Auswirkungen auf andere Bundesländer, in denen es entweder keine einheitliche oder eine gegenteilige Vorgabe für die Finanzämter gibt. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage des Bundestags hat das Bundesfinanzministerium bereits festgestellt, dass es keinen Grund sehe, generell und bundesweit vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Stattdessen will man die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in den anhängigen Beschwerdeverfahren zum vorläufigen Rechtsschutz abwarten.

Auch dem Bundesverfassungsgericht liegt die Frage bereits vor. Bisher wurde die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft mit dem Verweis auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht muss nun prüfen, inwieweit dieses Argument noch gerechtfertigt ist, nachdem die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe mittlerweile nahezu angeglichen ist. Außerdem hängen weder die Möglichkeit zur Lohnsteuerklassenwahl für Ehegatten noch die Regelungen zum Splittingtarif vom Vorhandensein einer Familie mit Kindern ab.


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