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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Steuerfreie Überlassung von Software

Eine rückwirkende Gesetzesänderung sorgt dafür, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nun auch Software, Smartphones und Tablet-PCs steuerfrei überlassen können.

Kurzfristig hat die Regierungskoalition noch eine Ergänzung in das Änderungsgesetz zum Gemeindefinanzreformgesetz aufgenommen, das Bundestag und Bundesrat im März verabschiedet haben. Dadurch soll die private Nutzung von Software des Arbeitgebers steuerfrei gestellt werden. Die private Nutzung von Software des Arbeitgebers war bisher nur dann steuerfrei, wenn sie in Verbindung mit der privaten Nutzung eines betrieblichen PCs stand; reine Softwareüberlassungen waren bisher nicht erfasst. Im Einzelnen listet die geänderte Vorschrift jetzt drei Kategorien auf, die beim Arbeitnehmer steuerfrei bleiben:

  • Betriebliche Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör

  • Zur Nutzung überlassene System- und Anwendungsprogramme, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt

  • Im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachte Dienstleistungen

Die Einschränkung bei der Überlassung von Software auf betrieblich genutzte Software soll dafür sorgen, dass die Regelung nicht missbraucht wird. Computerspiele und Unterhaltungssoftware sind also in der Regel nicht von der Steuerfreiheit erfasst. In erster Linie zielt die Änderung bei der Softwareüberlassung auf Home-Use-Programme, also Lizenzen für den Heimgebrauch seiner Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber im Rahmen von Volumenlizenzprogrammen der Softwarehersteller erwirbt.

Auch bei der Hardware wird die Regelung weiter gefasst: Steuerfrei ist nun die Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten, was neben den klassischen PCs auch Smartphones oder Tablets einschließt. Damit gibt es nun Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Überlassung dieser bisher nicht eindeutig erfassten Geräteklassen. Legt man den Begriff "Datenverarbeitungsgeräte" richtig aus, gehören in diese Kategorie eben auch Smart-TVs, MP3-Player, eBook-Reader, Spielkonsolen und ähnliche Geräte. Ein Arbeitgeber kann also auch solche Geräte seinen Arbeitnehmern steuerfrei überlassen.

Die beabsichtigte Steuervereinfachung lässt sich nun einmal nur erreichen, wenn die Regelung eher weit gefasst ist. Allerdings sieht der Gesetzgeber durchaus die Gefahr, dass die erweiterte Steuerbefreiungsvorschrift auch in dieser nicht beabsichtigten Form ausgenutzt wird. Die neu gefasste Regelung soll daher in zwei Jahren überprüft und gegebenenfalls wieder geändert werden. Überlässt ein Arbeitgeber nun also Geräte, für die die Regelung offensichtlich nicht beabsichtigt war, sollte er daher die weitere Entwicklung im Auge behalten.

Neu aufgenommen in die Steuerbefreiungsvorschrift wurde die Kategorie "Dienstleistungen". Im Gegensatz zu den beiden anderen Kategorien ist es hier wesentlich schwieriger, zu entscheiden, welche Leistungen noch von der Steuerbefreiung erfasst sind. Zweifellos gehören Reparatur- und Hotline-Dienstleistungen zu den steuerfreien Leistungen. Auch mit gerätespezifischen Versicherungen oder Garantieerweiterungen wird es sicher keine Probleme geben. Ob aber Download-Abos und Content-Flatrates noch steuerfrei sind, ist dagegen eher fraglich. Im Zweifel werden die Lohnsteuerprüfer wohl eher zu Gunsten des Steueraufkommens entscheiden, sodass früher oder später ein Finanzgericht diese Frage beantworten wird.

In jedem Fall schafft die Änderung Rechtssicherheit bei zahlreichen bisher eher grenzwertigen Fällen. Außerdem haben Arbeitgeber nun wesentlich mehr Freiheit, ihren Arbeitnehmern den Zugang zu Hard- und Software zu ermöglichen. Die Änderung bringt übrigens auch Rechtssicherheit für die Vergangenheit, denn die neu gefasste Steuerbefreiungsvorschrift gilt rückwirkend in allen noch offenen Fällen seit der Einführung der ursprünglichen Steuerbefreiung im Jahr 2000.


{Kontakt}

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