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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Vorsteuerabzug nur noch bei unternehmerischer Verwendung

Eine Lieferung oder Leistung berechtigt nicht mehr zum Vorsteuerabzug, wenn sie von Anfang an für eine nichtunternehmerische Verwendung vorgesehen ist.

Das Leben von Unternehmern wird wieder ein bisschen komplizierter, denn die Finanzverwaltung übernimmt nun die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Vorsteuerabzug. Der Bundesfinanzhof hatte im letzten Jahr mehrfach entschieden, dass der Vorsteuerabzug für eine Lieferung oder Leistung ausgeschlossen ist, wenn die Leistung von Anfang an für eine nichtwirtschaftliche Verwendung vorgesehen ist. Statt einer Besteuerung der Wertabgabe zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Entnahme soll also in solchen Fällen erst gar kein Vorsteuerabzug mehr möglich sein.

In einem langen Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium nun detailliert mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs befasst und Regeln für den künftigen Vorsteuerabzug aufgestellt. Ein Beispiel aus dem Schreiben zeigt, dass die korrekte Handhabung des Vorsteuerabzugs nun zum Teil eine sehr detaillierte Kenntnis des Umsatzsteuerrechts verlangt: Ein Unternehmer, der für ein Gewinnspiel einen Laptop und zwei Konzertkarten kauft, kann für den Laptop erst gar keinen Vorsteuerabzug geltend machen, während bei den Konzertkarten die Gesamttätigkeit entscheidend ist.

Es gilt also nun entsprechend der Urteile, dass ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, soweit er Leistungen für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwenden will. Zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind unerheblich. Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Plant der Unternehmer eine Leistung teilweise für seine wirtschaftliche Tätigkeit und teilweise für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, darf er nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine wirtschaftliche Tätigkeit den Vorsteuerabzug geltend machen. Ein Recht zum vollen Vorsteuerabzug besteht bei einer gemischten Verwendung nur, wenn es sich bei der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit um eine Privatentnahme handelt. Privatentnahmen in diesem Sinne sind nur Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person und für den privaten Bedarf seines Personals, nicht aber beispielsweise eine Verwendung für ideelle Zwecke eines Vereins.

Ob eine Leistung für das Unternehmen bezogen wird, hängt davon ab, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit einem Ausgangsumsatz besteht. Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und damit Bestandteil des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind und die wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu Umsätzen führt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Ändert sich nachträglich die Verwendung einer ursprünglich für nichtwirtschaftliche Zwecke bezogenen Leistung, erfolgt keine Vorsteuerkorrektur, denn die Berichtigung eines unterbliebenen Vorsteuerabzugs setzt unter anderem voraus, dass ein Vorsteuerabzug ursprünglich möglich gewesen wäre. Bei einem gemischt genutzten Gegenstand kommt es darauf an, ob die nichtunternehmerische Nutzung eine Privatentnahme oder eine nichtwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne ist: Eine Erhöhung der Nutzung für nichtunternehmerische Zwecke ist in beiden Fällen als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Führt die Änderung der Verhältnisse dagegen zu einer Erhöhung der Nutzung für unternehmerische Tätigkeiten, ist bei einer bisher nichtwirtschaftlichen Nutzung eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers aus Billigkeitsgründen möglich. Bei einer teilweisen Privatnutzung dagegen unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung, weil der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug die Möglichkeit auf vollständige Zuordnung zum Unternehmen und damit verbundener Versteuerung der Privatnutzung hatte.

Die neuen Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer für Eingangsleistungen, die vor dem 31. März 2012 bezogen werden, auf die bisher geltende Verwaltungsauffassung beruft. Dabei ist eine nur partielle, ausschließlich auf den ungekürzten Vorsteuerabzug beschränkte Berufung auf die bisherige Verwaltungsauffassung nicht zulässig. Wer von dieser Übergangsregelung Gebrauch macht, muss stattdessen über den gesamten Zeitraum der Nutzung die zutreffende Belastung eines Endverbrauchs über die Wertabgabenbesteuerung sicherstellen.

Bitte beachten Sie außerdem, dass für die nichtunternehmerische Verwendung von Immobilien insbesondere wegen der vor einem Jahr eingeführten Anti-Seeling-Regelung weitere Sonderregeln gelten. Hier galt also schon vor diesem Schreiben, dass der Vorsteuerabzug nur für den unternehmerisch genutzten Teil möglich ist. Entsprechend ist daher in allen Fällen der teilunternehmerischen Grundstücksnutzung auch eine Berufung auf die Nichtbeanstandungsregelung nicht zulässig.


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