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Steuern kann man steuern!

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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Vorsteuerabzug bei Photovoltaik-Dachanlagen

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Fällen entschieden, wie der Vorsteuerabzug für die Errichtung oder Renovierung von Dächern für Photovoltaikanlagen zu handhaben ist.

In drei Fällen musste sich der Bundesfinanzhof mit Ausgaben für die Errichtung oder Renovierung von Gebäudedächern befassen, die anschließend der Errichtung von Photovoltaikanlagen dienen sollten. Weil die Anlagen aufgrund von Einspeiseverträgen der unternehmerischen Tätigkeit dienen, wollten die Kläger nicht nur für die Anlage selbst den Vorsteuerabzug geltend machen, sondern auch für die Kosten der Dachkonstruktion.

Grundsätzlich ist das möglich, meint der Bundesfinanzhof. Die wichtigste Voraussetzung dafür, die in allen Fällen erfüllt sein muss, ist allerdings, dass die unternehmerische Nutzung des Daches mindestens 10 % ausmacht, denn nur dann kann die Dachkonstruktion dem Betriebsvermögen des Photovoltaikunternehmens zugeordnet werden. Die Richter gehen davon aus, dass das Dach sowohl dem Gebäude allgemein als auch dem Betrieb der Solarstromanlage dient.

Wenn aus dem Gebäude selbst keine Umsätze erzielt werden, muss dazu eine fiktive Miete für das Gebäude zur fiktiven Miete für die Überlassung des Daches an einen Anlagenbetreiber ins Verhältnis gesetzt werden. Aus diesem Umsatzschlüssel ergibt sich dann der für die Solarstromanlage unternehmerisch genutzte Teil des Gebäudes, der eben mindestens 10 % ausmachen muss.

Die ersten zwei Fälle betrafen eine leer stehende Scheune und einen ebenfalls leer stehenden Schuppen. Der Bundesfinanzhof ließ in diesen Fällen nur einen anteiligen Vorsteuerabzug in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils zu. Der Leerstand sei nämlich eine teilweise nichtwirtschaftliche Nutzung des jeweiligen Gebäudes, und die ermöglicht im Gegensatz zu einer teilweisen privaten Nutzung keine volle Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen.

Im dritten Fall ging es um einen privat genutzten Carport, auf dessen Dach eine Solarstromanlage installiert wurde. Hier durfte der Eigentümer den Carport insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, solange die 10 %-Quote beim Umsatzschlüssel erfüllt ist. Er kann dann aufgrund der Unternehmenszuordnung aus den kompletten Herstellungskosten für den Carport die Vorsteuer geltend machen. Im Gegenzug muss er aber die private Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe versteuern.


{Kontakt}

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