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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Bundesfinanzhof vereinfacht Reisekostenrecht

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann.

In diesem Jahr vergeht kaum ein Monat, in dem der VI. Senat des Bundesfinanzhofs nicht eine bedeutende Kehrtwende im deutschen Steuerrecht einläutet. Nach der Abzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten im letzten Monat bringen die neuesten Urteile der obersten Finanzrichter diesmal eine deutliche Vereinfachung im Reisekostenrecht. Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann.

Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers kann nach Meinung der Richter nur an einem Ort liegen, denn nur dann kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder die Wahl seines Wohnorts in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte seine Wegekosten minimieren. Allein deswegen sei die Einschränkung der Abziehbarkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale gerechtfertigt.

Übt der Arbeitnehmer dagegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf aus, kann er sich nicht auf die immer gleichen Wege einstellen und damit in der Regel auch nicht die anfallenden Wegekosten durch solche Maßnahmen niedrig halten. In einem solchen Fall lässt sich die Einschränkung der Abziehbarkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale nicht rechtfertigen, meinen die Richter.

Wenn ein Arbeitnehmer also fortlaufend und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht, ist der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zugeordnet hat, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt und welches Gewicht diese Tätigkeit hat.

Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte immer wieder aufsucht, reicht allerdings für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch nicht aus. Die Tätigkeitsstätte muss vielmehr eine zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten haben. Daraus folgt, dass ein Arbeitnehmer möglicherweise auch gar keine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann.

Das hat der Bundesfinanzhof auch exemplarisch in einem weiteren Fall explizit festgestellt: Die Distriktmanagerin einer Supermarktkette, die abwechselnd in 15 verschiedenen Filialen tätig ist, übt eine Auswärtstätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat.

Auch der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig für kurze organisatorische Treffen aufsucht, ohne aber dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte, wie die Richter in einem dritten Fall entschieden haben. Dieser Arbeitnehmer übt somit ebenfalls eine Auswärtstätigkeit aus.

Mit dieser neuen Rechtsprechung wird das Leben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen deutlich leichter, denn damit erübrigt sich nicht nur die Aufsplittung der Entfernungspauschale, wenn mehrere Tätigkeitsorte an einem Tag aufgesucht werden. Auch die Berechnung des geldwerten Vorteils für einen Firmenwagen wird deutlich einfacher, wenn für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zugrunde gelegt werden müssen. Interessant für Arbeitnehmer ist außerdem, dass nun die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht nur einfacher, sondern auch häufiger steuerlich geltend gemacht werden können.

Noch sind die Urteile des Bundesfinanzhofs allerdings mit etwas Vorsicht zu genießen, denn bisher gibt es dazu noch keine Reaktion der Finanzverwaltung. Die könnte nämlich per Nichtanwendungserlass die Anwendung der Urteile zumindest soweit hinausschieben, bis der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung in einem neuen Verfahren bestätigt hat.


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