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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Anforderungen an eine Umsatzsteuerorganschaft

Umsatzsteuerliche Organschaften müssen spätestens ab 2012 die durch den Bundesfinanzhof verschärften Anforderungen an eine finanzielle Eingliederung erfüllen.

Mit zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr die Anforderungen an eine umsatzsteuerliche Organschaft deutlich verschärft. Die Vorgaben aus diesen Urteilen hat das Bundesfinanzministerium jetzt aufgegriffen und per Verwaltungsanweisung in die Umsatzsteuerrichtlinien aufgenommen. Gleichzeitig enthält das Schreiben des Ministeriums eine Übergangsregelung, sodass bestehenden Organschaften, die nicht die neuen Anforderungen erfüllen, noch Zeit für eine Anpassung bleibt.

Der Vorteil einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist, dass die Umsätze zwischen Gesellschaften, die zum Organkreis gehören, steuerfrei sind. Außerdem werden alle Umsätze dem Organträger zugerechnet, sodass nur für diese Gesellschaft eine Umsatzsteuererklärung abzugeben ist. Allerdings verlangt das Gesetz für eine solche Organschaft, dass die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Der Bundesfinanzhof interpretiert in seinen beiden Urteilen das Kriterium der finanziellen Eingliederung nun strenger.

Diese finanzielle Eingliederung erfordert den Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit, die es dem Organträger ermöglicht, durch Mehrheitsbeschlüsse seinen Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen. Entsprechen die Stimmrechte der jeweiligen Beteiligung, ist die finanzielle Eingliederung also mit einer Beteiligung von mehr als 50 % gegeben, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine höhere qualifizierte Mehrheit vorsieht.

Eine finanzielle Eingliederung setzt damit zwingend eine Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft voraus. Es ist jedoch ausreichend, wenn die finanzielle Eingliederung mittelbar über eine unternehmerisch oder nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft des Organträgers erfolgt. Diese Tochtergesellschaft wird dadurch allerdings nicht Bestandteil des Organkreises.

Ist eine Kapital- oder Personengesellschaft nicht selbst an der Organgesellschaft beteiligt, reicht es nun nicht mehr aus, dass nur ein oder mehrere Gesellschafter des Organträgers mit Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft beteiligt sind. In diesem Fall ist keine der beiden Gesellschaften in das Gefüge des anderen Unternehmens eingeordnet, sondern es handelt sich um gleich geordnete Schwestergesellschaften.

Das gilt auch dann, wenn nur der Gesellschafter einer Personengesellschaft, nicht aber die Gesellschaft selbst an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, die als Organgesellschaft gelten soll. In diesem Fall gehört die Beteiligung zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Das Fehlen einer eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft kann auch nicht durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden.

Diese engere Auslegung der Beteiligungsvorgaben in allen offenen Fällen. Allerdings wird es für die Zurechnung von vor dem 1. Januar 2012 ausgeführten Umsätzen nicht beanstandet, wenn die am vermeintlichen Organkreis beteiligten Unternehmer übereinstimmend eine finanzielle Eingliederung annehmen. Es bleibt den betroffenen Gesellschaften also noch Zeit bis zum Jahresende, um entweder die Organschaft aufzulösen oder entsprechende Beteiligungsverhältnisse herzustellen.


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