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Steuern kann man steuern!

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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Neue Entscheidungen zur Drei-Objekt-Grenze

Der Bundesfinanzhof hat zwei neue Urteile zum gewerblichen Grundstückshandel gefällt.

Beim Verkauf von Immobilien ist die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel nicht im Gesetz definiert, sondern stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Zwei neue Urteile machen es Immobilienbesitzern ebenso wie Steuerexperten wieder einmal ein bisschen schwerer, die Grenze klar zu erkennen.

Zur Erinnerung: Sobald ein gewerblicher Grundstückshandel festgestellt wird, unterliegen die Einkünfte aus den Immobiliengeschäften unabhängig vom Ablauf der Spekulationsfrist in jedem Fall der Einkommensteuer sowie der Gewerbesteuer. Daher hat der Bundesfinanzhof die Drei-Objekt-Grenze definiert, nach der ein gewerblicher Grundstückshandel dann vorliegt, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als drei Objekte verkauft werden, deren Kauf, Herstellung oder Modernisierung ebenfalls nicht länger als fünf Jahre zurück liegt.

Weil aber keine klare gesetzliche Regelung existiert, ist die aus der Rechtsprechung entwickelte Drei-Objekt-Grenze nur eine Daumenregel: Der Bundesfinanzhof hat auch schon beim Verkauf von nicht mehr als drei Objekten im Einzelfall gewerblichen Grundstückshandel angenommen, und ebenso, wenn die 5-Jahres-Frist bereits überschritten war.

Als sei das Leben noch nicht kompliziert genug, hat der Bundesfinanzhof die Steuerwelt mit Urteilen zu zwei neuen Fallkonstellationen beglückt. Im ersten Fall, in dem die Drei-Objekt-Grenze eigentlich eingehalten wurde, sieht der Bundesfinanzhof dennoch einen gewerblichen Grundstückshandel. In diesem Fall hat die Klägerin nämlich ein einzelnes Objekt zwei Monate nach Ablauf der 5-Jahres-Frist verkauft, das aber gleichzeitig mit dem Kaufvertrag per Teilungserklärung in 25 separate Einheiten aufgeteilt wurde.

Der zweite Fall legt noch eher eine Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze nahe, doch der Bundesfinanzhof meint, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wenn ein ungeteiltes Grundstück mit fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern verkauft wird. Trotz der fünf separaten Häuser gilt diese Immobilie wegen des einheitlichen Grundstücks als nur ein Objekt.

Tatsächlich hat der Bundesfinanzhof bereits früher entschieden, dass ein einheitliches Grundstück immer nur ein Objekt darstellt, unabhängig davon, wie viele Gebäude darauf gebaut werden. Doch auch hier ist wieder Vorsicht geboten, und zwar gleich in doppelter Hinsicht: Diese Regel gilt nicht für zusammengelegte Grundstücke. Man kann also nicht durch Vereinigung mehrerer Grundstücke oder allgemein mehrerer Immobilienanteile die Drei-Objekt-Grenze unterschreiten. Außerdem ist es nur eine Frage der Zeit, bis beim Bundesfinanzhof ein Fall landet, in dem auf einem Grundstück so viele Häuser stehen, dass der Bundesfinanzhof trotzdem einen gewerblichen Grundstückshandel feststellen wird. Das neue Urteil ist also erst einmal nur ein garantierter Freibrief für ungeteilte Grundstücke mit bis zu fünf Häusern.


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