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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Antragsveranlagung hat keine Anlaufhemmung

Die Steuererklärung muss bei der Antragsveranlagung innerhalb von vier Jahren beim Finanzamt eingereicht werden.

Das Steuerrecht unterscheidet bei der Einkommensteuerveranlagung zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung. Grundsätzlich müssen zwar alle Steuerzahler eine Steuererklärung abgeben. Bei Arbeitnehmern, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wird aber eine Veranlagung in der Regel nur auf deren Antrag hin durchgeführt. Bisher war unklar, innerhalb welcher Frist Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben und damit eine Antragsveranlagung durchführen lassen können, wenn sie sich eine Steuererstattung versprechen.

Im vergangenen Jahr hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass in diesem Fall nur die Festsetzungsfrist von vier Jahren greift, innerhalb der die Steuererklärung beim Finanzamt eingehen muss. Vor wenigen Monaten dann hat dasselbe Finanzgericht ein gegenteiliges Urteil gefällt und in einem anderen Fall festgelegt, dass auch bei einer Antragsveranlagung die Anlaufhemmung von drei Jahren gilt, sodass die Frist letztlich sieben Jahre beträgt. Andernfalls läge eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor zwischen Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, und solchen, die nur auf ihren Antrag hin veranlagt werden, meinte das Gericht.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren gegen das erste der beiden Urteile entschieden und sich dabei der damaligen Ansicht des Finanzgerichts angeschlossen. Es gibt also nach diesem Urteil keine Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung. Die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung erstreckt sich nach Ansicht der Richter nur auf gleichartige Sachverhalte, und die lägen bei der Antrags- im Gegensatz zur Pflichtveranlagung nicht vor.

Auch gegen das zweite Urteil des Finanzgerichts ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, allerdings wird das Urteil hier wohl kaum anders ausfallen. Sollte nicht einer der Betroffenen noch vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, werden die Finanzämter also zukünftig mit Recht Steuererklärungen von Arbeitnehmern zurückweisen, die später als vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums eingehen.


{Kontakt}

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