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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Neue Regeln für strafbefreiende Selbstanzeige

Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz verschärft die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige.

Am 3. Mai 2011 ist das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) in Kraft getreten. In erster Linie sind darin Verschärfungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige enthalten. Das Bundesfinanzministerium will damit den Gebrauch der Selbstanzeige als Instrument einer Steuerhinterziehungsstrategie verhindern. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:

  • Bei einer Selbstanzeige tritt Straffreiheit künftig nur noch dann ein, wenn alle noch unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang offenbart und die Besteuerungsgrundlagen vollständig und zutreffend nacherklärt werden.

  • Der Zeitpunkt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wird vorverlegt. Bisher sind Selbstanzeigen erst dann nicht mehr möglich, wenn der Betriebsprüfer erscheint. Künftig genügt der Zugang der Prüfungsanordnung.

  • Auf Verlangen der Bundesländer ist jetzt bei einem Betrag über 50.000 Euro zwingend eine "freiwillige" Zahlung von 5 % des Hinterziehungsbetrags notwendig, um Straffreiheit zu erhalten.

  • Aus Vertrauensschutzgründen führen alle bis zum 28. April 2011 bereits abgegebenen Teilselbstanzeigen noch in dem erklärten Umfang zur Straffreiheit.

Vor allem die Pflicht zur vollständigen Offenbarung aller Hinterziehungstatbestände dürfte in der Praxis noch erhebliche Probleme bereiten. Das Gesetz enthält keine Bagatellregelung, und so könnte die Straffreiheit für die Offenbarung eines Millionenvermögens in der Schweiz zumindest theoretisch allein dadurch wieder wegfallen, weil bei der Selbstanzeige Zinseinkünfte von wenigen Euro im Inland übersehen wurden. In der Gesetzesbegründung wird lediglich klargestellt, dass die Formulierung "in vollem Umfang" nicht bedeute, dass jede Selbstanzeige auf "Euro und Cent" genau sein müsse. Was das aber im Einzelfall genau bedeutet, steht nun im Ermessen von Finanzverwaltung und Gerichten.

Immerhin wurde durch die Beschränkung auf einzelne Steuerarten ein anderes Problem entschärft, vor dem nach der ursprünglichen Fassung vor allem Geschäftsführer und Vorstände gestanden hätten: Geben sie im Namen ihres Unternehmens eine Selbstanzeige ab, wäre die Straffreiheit für das Unternehmen wieder weggefallen, wenn in der privaten Steuererklärung des Managers später auch nur kleine Unregelmäßigkeiten bekannt werden. Nach der jetzt gültigen Fassung bleibt trotz des möglichen Wegfalls der Straffreiheit bei der Einkommensteuer des Managers die Straffreiheit für das Unternehmen in diesem Fall erhalten, weil es dort um andere Steuerarten (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer etc.) geht.

Sowohl über den Sinn als auch über die praktische Handhabung dieser Änderungen wird es noch lange Diskussionen geben. Fest steht aber schon jetzt, dass die strafbefreiende Selbstanzeige deutlich an Attraktivität verloren hat, und in Zukunft wohl dementsprechend weniger genutzt werden wird. Einzig die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2008, nach der bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vorliegt und ab einem Betrag von 100.000 Euro Freiheitsstrafen verhängt werden sollen, sorgt dafür, dass die strafbefreiende Selbstanzeige auch weiterhin eine Existenzberechtigung hat.

Unterdessen werkelt das Bundesfinanzministerium schon wieder an einem neuen Gesetz, bei dem es um die Bekämpfung von Geldwäsche geht. In diesem "Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention", dessen Regierungsentwurf das Bundeskabinett am 11. Mai beschlossen hat, werden jedoch in erster Linie Sorgfaltspflichten der Industrie und der freien Berufe ergänzt sowie die Aufsichts- und Prüfungsrechte in Bund und Ländern zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt. Außerdem sollen die Meldepflichten konkretisiert und die Bußgeldtatbestände erweitert werden.


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