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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Sachbezug per Gutschein vereinfacht

In mehreren Fällen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zum Sachbezug geändert und schafft damit neuen Gestaltungsspielraum für die Zuwendung von Sachbezügen.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn mit Sachleistungen etwas Gutes tun. Die Sachleistungen sind bis zu einem Betrag von 44 Euro pro Monat steuer- und damit auch sozialversicherungsfrei. In der Vergangenheit gab es jedoch immer wieder Streit zwischen Arbeitgebern und den Finanzämtern um die Frage, ob eine bestimmte Leistung nun ein Sachbezug oder steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Oft ging es dabei um Warengutscheine, denn die Verwaltungsauffassung dazu ist eindeutig: Ein Gutschein ist dann kein Sachbezug, wenn darauf neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist.

Gerade diese Vorgabe erschwert aber die praktische Handhabung erheblich, wie Benzin und Diesel als bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen beliebtes Beispiel für Sachleistungen zeigen: Weil der Kraftstoff in der Regel nicht direkt vom Arbeitgeber sondern in dessen Auftrag von einer Tankstelle an den Arbeitnehmer abgegeben wird, bleibt in der Regel nur die Möglichkeit, dies über Tankgutscheine und Tankkarten abzuwickeln. Der Tankgutschein wiederum durfte bisher nicht über einen Betrag lauten, sondern nur über eine bestimmte Spritmenge.

Doch die täglich schwankenden Spritpreise machen eine solche Angabe zum Glücksspiel: Entweder liegt der Wert der angegebenen Spritmenge deutlich unter der Freigrenze von 44 Euro, oder aber die Grenze wird überschritten, und bei einer Überschreitung von auch nur wenigen Cent wird automatisch der gesamte Sachbezug steuerpflichtiger Arbeitslohn. Noch diffiziler sind auf den Arbeitgeber ausgestellte Tankkarten, denn hier wird die an den Arbeitnehmer abzugebende Spritmenge noch öfter mit Höchstbeträgen statt mit Höchstmengen angegeben.

Diese Schwierigkeiten hat nun auch der Bundesfinanzhof erkannt und ändert seine Rechtsprechung in einer Weise, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern das Leben deutlich vereinfacht. Ob Barlohn oder ein Sachbezug vorliegt, entscheidet sich jetzt allein nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.

Anders gesagt liegt ein Sachbezug nach der neuen Rechtsprechung immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen kann. Es spielt dann keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Hat der Arbeitnehmer dagegen einen Anspruch darauf, dass ihm sein Arbeitgeber anstelle der Sache einen Lohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegt grundsätzlich kein Sachbezug sondern Barlohn vor. Das gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer für die Sache entscheidet. Entscheidend ist also allein, ob ein Wahlrecht zwischen Sachbezug und Lohn besteht.

Diese neue Sichtweise zieht der Bundesfinanzhof in seinen Entscheidungen jetzt konsequent durch. Das geht sogar soweit, dass der Bundesfinanzhof auch dann einen Sachbezug unterstellt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Geld mit der Auflage zuwendet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Diese Form der abgekürzten Leistungserbringung erleichtert die Betriebspraxis erheblich, denn nun kann der Arbeitgeber sogar auf die Ausstellung von Gutscheinen verzichten und direkt eine Kostenerstattung vornehmen oder dem Arbeitnehmer den entsprechenden Betrag für den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen zuwenden.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten nun offen stehen, zeigen die Urteile selbst. In allen vier folgenden Fallkonstellationen geht der Bundesfinanzhof jetzt davon aus, dass grundsätzlich Sachbezug vorliegt, der steuerfrei bleibt, solange die Freigrenze von 44 Euro im Monat nicht überschritten wird:

  • Geschenkgutschein mit Höchstbetrag: Der Arbeitgeber beschenkte seine Arbeitnehmer zum Geburtstag jeweils mit einem Geschenkgutschein einer Buchhandelskette im Wert von 20 Euro.

  • Gutschein nach Wahl des Arbeitnehmers: Der Arbeitgeber war arbeitsvertraglich unter anderem verpflichtet, seinen Arbeitnehmern neben dem Gehalt einen regelmäßigen Gutscheins-, Waren- oder Dienstleistungsbezug nach Wunsch des Arbeitnehmers im Wert von 44 Euro zu erbringen. Der Arbeitnehmer konnte jeweils bis zum 30. November wählen, welche konkreten Waren, Dienstleistungen oder Gutscheine er im Folgejahr beziehen wollte. Sollte der vereinbarte Wert überschritten worden sein, war der Arbeitnehmer zur anteiligen Rückzahlung an den Arbeitnehmer verpflichtet.

  • Tanken gegen Vorlage einer Tankkarte: In diesem Fall durften die Arbeitnehmer bei einer Vertragstankstelle des Arbeitgebers auf dessen Kosten gegen Vorlage einer elektronischen Karte tanken. Auf dieser Karte waren die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und der Höchstbetrag von 44 Euro gespeichert.

  • Tanken mit Kostenerstattung: Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern monatlich Benzingutscheine überlassen, mit denen an einer beliebigen Tankstelle getankt werden konnte. Die Benzingutscheine enthielten den Namen des Arbeitnehmers und lauteten zum Beispiel so: "Gutschein über PKW-Treibstoff SUPER bleifrei - 29 Liter, einzulösen im November 2007”. Die Arbeitnehmer tankten und bezahlten jeweils an der Tankstelle. Anschließend erstattete der Arbeitgeber den an der Tankstelle bezahlten Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein.

Weil der Bundesfinanzhof gleich in mehreren, zum Teil ganz unterschiedlichen Fällen gegen die Finanzämter entschieden hat, wird die Finanzverwaltung ihre Sichtweise nun entsprechend ändern müssen. Dass auf einem Gutschein ein Höchstbetrag angegeben ist, hält der Bundesfinanzhof sogar für unvermeidbar: Die Festlegung der Wertobergrenze in Form einer Währungseinheit folgt aus der Notwendigkeit, für steuerliche Zwecke auch eine nicht in Geld bestehende Zuwendung in Geld bewerten zu müssen.


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