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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Leichterer Steuerabzug von Behandlungskosten

Sowohl bei den Voraussetzungen als auch bei den möglichen Behandlungsformen hat der Bundesfinanzhof den Abzug von Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung erleichtert.

Ob eine ärztliche Behandlung die Gesundheitsbeschwerden lindert, lässt sich im Vorhinein nur schwer sagen. Einfacher zu beantworten ist da schon die Frage, ob sie zumindest die Steuerlast lindert. Dass diese Frage nun noch öfter zum Vorteil der Steuerzahler beantwortet werden kann, ist zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu verdanken.

Erleichterung kommt vor allem beim häufigsten Stein des Anstoßes für einen Streit zwischen Steuerzahler und Finanzamt, dem Nachweis der Notwendigkeit der krankheitsbedingten Aufwendungen. Bisher verlangt das Finanzamt nämlich vor dem Behandlungsbeginn oder anderen krankheitsbedingten Ausgaben ein amts- oder vertrauensärztliches Attest oder ein vergleichbares Gutachten eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers. An dieser Anforderung scheitern vor allem die Patienten, denen erst später bewusst wird, dass die Kosten steuerlich abzugsfähig sein könnten oder dass die Kosten am Ende deutlich höher als erwartet sein werden.

Der Bundesfinanzhof hat nun seine bisherige Rechtsprechung geändert, auf die sich das Finanzamt mit seiner strikten Anforderung nach einem Attest vor Behandlungsbeginn berufen konnte. Ein amtsärztliches Gutachten ist damit nun nicht mehr zwingend erforderlich, aber trotzdem empfehlenswert - worauf auch der Bundesfinanzhof ausdrücklich hinweist. Ein amtsärztliches Gutachten wird nämlich auch weiterhin der sicherste Weg bleiben, das Finanzamt von der Notwendigkeit der Ausgaben zu überzeugen.

Gelingt das nicht, bleibt nur noch die Klage beim Finanzgericht. Dort stehen jetzt zwar alle Mittel offen, um das Gericht von der Notwendigkeit der Kosten zu überzeugen, aber der Bundesfinanzhof hat auch bereits erklärt, dass ein Attest des behandelnden Arztes allein noch keine besonders hohe Beweiskraft hat. Regelmäßig wird das Finanzgericht zusätzlich ein neutrales Sachverständigengutachten einholen müssen, und wenn das negativ ausfällt oder der Sachverständige schlicht die medizinische Indikation der Behandlung im Nachhinein nicht mehr verlässlich feststellen kann, bleibt der Steuerzahler neben den Behandlungskosten auch noch auf hohen Verfahrenskosten sitzen.

Neben dieser steuerzahlerfreundlichen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof auch den Katalog abzugsfähiger Ausgaben erweitert, denn selbst medizinisch oder naturheilkundlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden können unter geeigneten Umständen steuerlich abzugsfähig sein. So hat der Bundesfinanzhof im Fall einer Frau entschieden, die sich für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie entschieden hat, weil ihre Krebserkrankung mit schulmedizinischen Methoden nicht mehr heilbar war.

Konkret sagt der Bundesfinanzhof, dass auch Krankheitskosten zwangsläufig entstehen können, denen es an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt - was normalerweise Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung ist. Das gilt jedoch nur, wenn der Patient an einer Erkrankung mit einer begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht, und es gilt selbst dann, wenn sich der Patient für eine schulmedizinisch oder naturheilkundlich nicht anerkannte Heilmethode entscheidet. Nicht mehr abzugsfähig sind Aufwendungen allerdings dann, wenn die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist.

Schließlich hat der Bundesfinanzhof noch festgestellt, dass der Verzicht auf die Inanspruchnahme von staatlichen Transferleistungen den Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nicht verhindert. Dabei ging es um eine Mutter, die einen Antrag auf staatliche Übernahme der Schulkosten für eine Privatschule mit integriertem Legastheniezentrum nicht bis zum Schluss weiterverfolgt hat. Die Richter haben durchaus zurecht das Finanzamt daran erinnert, dass es widersinnig wäre, auf der einen Seite dem Bürger das für die Bestreitung seiner eigenen Existenz erforderliche Einkommen durch Besteuerung zu entziehen, um ihm dann in einem zweiten Schritt durch staatliche Leistungen sein wirtschaftliches Dasein zu sichern.


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