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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Fallbeilregelung beim Kindergeld

Die Fallbeilregelung beim Jahresgrenzbetrag für die Einkünfte des Kindes ist verfassungsgemäß.

Für ein volljähriges Kind gibt es nur dann Kindergeld, wenn die Einkünfte des Kindes einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Bis 2009 lag dieser Jahresgrenzbetrag bei 7.680 Euro, seit 2010 sind es 8.004 Euro. Wird der Grenzbetrag auch nur um einen Euro überschritten, entfällt der komplette Kindergeldanspruch. Diese Fallbeilregelung war immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen mit den Familienkassen und dem Finanzamt.

Nun hat sich endlich das Bundesverfassungsgericht der Frage angenommen, nachdem es die letzte Verfassungsbeschwerde zu diesem Thema noch ohne Begründung zurückgewiesen hatte. Geklagt hatte der Vater eines Sohnes, dessen Einkünfte den Jahresgrenzbetrag um 4,34 Euro überschritten. Leider ist auch die neueste Entscheidung nicht im Sinne der Familien ausgefallen: Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. Anders als bisher haben die Verfassungsrichter ihren Beschluss diesmal aber immerhin begründet.

Diese Begründung ist aber zugleich überraschend und enttäuschend, denn es sind nicht etwa eherne Verfassungsgrundsätze, die die Richter zur Begründung heranziehen, sondern schnöde Verwaltungsvereinfachung. Zwingend steuerfrei bleiben müsse nur das Existenzminimum. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kindergelds davon abhängig macht, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist. Jenseits des Existenzminimums darf der Gesetzgeber dann von seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis Gebrauch machen.

Wörtlich heißt es in dem Beschluss: "Diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich. Bei einer gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich nämlich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand, da bei Einkünften und Bezügen des Kindes über dem Grenzbetrag jeweils deren genaue Höhe festgestellt und bei der Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs der Eltern mit deren individuellen Steuersatz umgerechnet werden müsste."

Überzeugend ist diese Begründung nicht, denn die Höhe der Einkünfte des Kindes muss die Finanzverwaltung ohnehin ermitteln, wenn sie prüft, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten wurde. Die Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs würde ohnehin automatisiert erfolgen. Dass man ausgerechnet beim Kindergeld anfängt, das Steuerrecht zu vereinfachen, und dann noch in einer Form, die gar keine echte Vereinfachung bedeutet, ist betrüblich.

Entsprechende Einsprüche gegen Ablehnungsbescheide, die bisher aufgrund des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht ruhten, wird die Finanzverwaltung sicher bald per Allgemeinverfügung zurückweisen. So lange haben die betroffenen Familien noch Zeit, zu prüfen, ob eventuell auf anderem Wege ein Unterschreiten des Grenzbetrags erreicht werden kann, zum Beispiel durch den Nachweis weiterer Werbungskosten.


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