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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Eingeschränkter Steuerabzug für ein Arbeitszimmer ist verfassungswidrig

Zumindest wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, muss das häusliche Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig sein.

In Zukunft können zumindest diejenigen ihr häusliches Arbeitszimmer wieder steuerlich geltend machen, für die das Arbeitszimmer zwar nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, denen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die derzeitige Abzugsbeschränkung hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen und verlangt - ähnlich wie bei der Entscheidung zur Entfernungspauschale - eine rückwirkende Korrektur.

Zum ersten Mal wurde die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit dem Jahressteuergesetz 1996 gekürzt. Nach dieser Änderung war der beschränkte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur noch dann möglich, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten Berufstätigkeiten betrug oder wenn dafür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Ein unbeschränkter Abzug war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Diese Einschränkung hat das Bundesverfassungsgericht 1999 noch abgesegnet.

Noch weiter eingeschränkt wurden die Abzugsmöglichkeiten mit dem Steueränderungsgesetz 2007. Seither wird das Arbeitszimmer nur noch berücksichtigt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Mit einer derart starken Beschränkung konnte sich das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht anfreunden: Die Neuregelung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das Gericht hat dem Gesetzgeber jetzt eine Korrektur der Vorschrift rückwirkend auf den 1. Januar 2007 aufgegeben und ihm bei der Gelegenheit auch gleich die Leviten gelesen: Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung der steuerlichen Belastung dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung. Bisher war solchen Ermahnungen jedoch in der Regel nur ein kurzer Erfolg vergönnt.

Das Bundesfinanzministerium jedenfalls hat bereits Besserung gelobt: Man will dem Bundestag so bald wie möglich einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag zur Neuregelung der steuerlichen Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten unterbreiten. Soweit vorläufige Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sind, wird dies von Amts wegen vorgenommen. Ein Einspruch ist also nicht erforderlich. Eine Änderung bereits bestandskräftiger Steuerbescheide, die nicht angefochten worden waren, ist allerdings nicht mehr möglich.


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