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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen

Das Bundesfinanzministerium erklärt seine Vorstellungen zur Umsatzsteuerreduzierung auf Beherbergungsleistungen.

Zwei Monate nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz kommt nun endlich das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums. Auf sieben Seiten erläutert das Ministerium darin, wie man sich die Handhabung der Umsatzsteuerreduzierung in der Praxis vorstellt. Diese Hinweise betreffen dabei durchaus nicht nur Hoteliers oder Vermieter von Ferienwohnungen, sondern ebenso jedes Unternehmen, das deren Leistungen in Anspruch nimmt und den Vorsteuerabzug geltend machen will. Hier ist eine Zusammenfassung der Regelungen:

  • Zeitpunkt: Die Steuerermäßigung gilt für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden. Da Beherbergungsleistungen mit ihrer Beendigung ausgeführt werden, kommt es für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes allein auf das Ende der Beherbergungsleistung an, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Buchung, Rechnungsausstellung oder Zahlung. Wurden Teilleistungen vereinbart, ist der Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Teilleistung maßgeblich. Das Ministerium weist auch darauf hin, dass der Kunde einen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung verlangen kann (Reduzierung des Bruttopreises), wenn der Vertrag für eine nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführte Beherbergungsleistung vor dem 1. September 2009 geschlossen wurde.

  • Beherbergungsleistungen: Die Steuerermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Keine Voraussetzung ist, dass der Unternehmer einen hotelartigen Betrieb führt oder Eigentümer der überlassenen Räume ist. Die Weiterveräußerung von eingekauften Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung an andere Unternehmer unterliegt ebenfalls der Steuerermäßigung.

  • Begünstigte Leistungen: Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen. Das trifft insbesondere auf die folgenden Leistungen zu, selbst wenn sie gesondert abgerechnet werden: Überlassung von möblierten und anderweitig ausgestatteten (Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe etc.) Räumen, Stromanschluss, Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln, Reinigung der gemieteten Räume, Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug oder eines Schuhputzautomaten, Weckdienst und Unterbringung von Tieren in den Wohn- und Schlafräumen.

  • Nebenleistungen: Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, unterliegen dem normalen Steuersatz, selbst wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt, die mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Dazu zählen insbesondere: Verpflegungsleistungen (Frühstück, Halb- oder Vollpension), Getränke aus der Minibar, Nutzung von Telefon und Internet, Pay-per-View-TV, Wellnessangebote, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Überlassung von Sportgeräten und -anlagen, Ausflüge, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice und der Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und der Unterkunft. Eine Ausnahme dagegen gilt für die Überlassung von Schwimmbädern und die Verabreichung von Heilbädern, da solche Leistungen ebenfalls steuerbegünstigt sind.

  • Sonstige Leistungen: Leistungen, bei denen die Beherbergung nicht charakterbestimmend ist unterliegen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht der Steuerermäßigung. Zu den nicht begünstigten Vermietungs- und Beherbergungsleistungen zählen die Überlassung von Tagungsräumen oder Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, Stundenhotels, die Vermietung von Parkplätzen, Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten, Beförderungen im Schlafwagen oder in Schiffskabinen, die Vermittlung von Beherbergungsleistungen, Umsätze von Tierpensionen und unentgeltliche Wertabgaben (zum Beispiel Selbstnutzung von Ferienwohnungen).

  • Campingplätze: Aus den obigen Aufstellungen folgt, dass auf Campingplätzen der ermäßigte Steuersatz auch für den Stromanschluss des Zelts oder Wohnwagens gilt. Auch kann der Kunde zusätzlich zum Zelt oder Wohnwagen sein Auto auf dem gemieteten Platz abstellen, ohne dass die Ermäßigung wegfällt.

  • Stornokosten: Die Umsatzsteuerermäßigung ändert nichts daran, dass Stornokosten steuerfreier Schadensersatz sind.

  • Rechnungsangaben: Die Rechnung muss unter anderem das nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt, den jeweiligen Steuersatz sowie den Steuerbetrag enthalten. Wird für Leistungen, die nicht unter die Steuerermäßigung fallen, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen, beispielsweise über den kalkulatorischen Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags.

  • Servicepauschale: Die Finanzverwaltung hat keine Einwände, wenn folgende nicht steuerbegünstigte Leistungen auf der Rechnung in einem Sammelposten ("Servicepauschale") zusammengefasst werden, soweit sie bereits im Zimmer- bzw. Pauschalpreis enthalten sind: Frühstück, Nutzung von Telefon und Internet, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Überlassung von Fitnessgeräten, Überlassung von Parkplätzen. Den auf diese Leistungen entfallenden Entgeltanteil kann der Anbieter mit 20 % des Pauschalpreises ansetzen.


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