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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Neuer Ehrenamtsfreibetrag wirft Fragen auf

Neben dem Übgunsleiterfreibetrag gibt es nun auch einen Ehrenamtsfreibetrag, zu dem das Bundesfinanzministerium einige Erläuterungen gibt. Vor allem die Vergütung von Vorständen ohne Satzungsgrundlage kann sich zu einem gefährlichen Bumerang entwickeln.

Auch der neue Ehrenamtsfreibetrag von 500 Euro wirft in der Praxis Fragen auf, und auch hier nimmt das Bundesfinanzministerium dazu Stellung. Da viele gemeinnützige Vereine den neuen Freibetrag genutzt haben, um ihrem ehrenamtlichen Vorstand eine Vergütung zu gewähren, droht nun Ärger. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Telefon- und Fahrtkosten) ist zwar - auch in pauschaler Form - zulässig, dies gilt aber nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Denn das Ministerium vertritt die Auffassung, dass der Verein mit der Zahlung nicht sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt daher gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Zur Bezahlung des Vorstands gehören übrigens auch Vergütungen, die wegen einer Aufrechnung oder Rückspende nicht tatsächlich ausgezahlt werden. Hat der Verein trotzdem bereits pauschale Zahlungen an Vorstandsmitglieder geleistet, besteht Handlungsbedarf.

In diesem Fall bleibt der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins nur erhalten, wenn die Zahlung nicht unangemessen hoch gewesen ist, und die Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Ursprünglich musste diese Satzungsänderung bis zum 31. März 2009 erfolgen. Bei der Wahl dieser Frist scheint man im Ministerium jedoch ziemlich wirklichkeitsfremd entschieden zu haben - zumal viele Vereine gerade einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung abhalten. Inzwischen wurde die Frist vom Ministerium zum zweiten Mal verlängert - zuerst auf den 30. Juni 2009, jetzt bis zum 31. Dezember 2009 -, und eine letztmalige Verlängerung zeichnet sich bereits ab.

Wichtig: Zur Wahrung der Frist genügt weder ein Beschluss des Vorstands noch der Mitgliederversammlung, eine Vergütung an den Vorstand zu zahlen. Nur wenn die Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung beschließt, bleibt die Gemeinnützigkeit bestehen. Es bietet sich an, bei dieser Gelegenheit zu prüfen, ob auch die neue Mustersatzung in der Abgabenordnung (siehe "Änderungen ab 2009") eine Satzungsänderung erforderlich macht.

Weitere Erläuterungen im Schreiben betreffen die Nebenberuflichkeit: Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können also auch Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Arbeitslose nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben.

Der Freibetrag wird pro Kopf auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wird der Freibetrag pro Kopf gewährt - eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils auf den anderen Ehegatten ist nicht zulässig. Dafür kommt, wenn die begünstigten Einkünfte über dem Freibetrag liegen, zunächst noch der Werbungskostenpauschbetrag zum Tragen, soweit er nicht in anderen Dienstverhältnissen bereits ausgeschöpft wurde. Und schließlich ist die Rückspende einer steuerfrei ausgezahlten Aufwandsentschädigung an den Verein grundsätzlich zulässig, soweit die sonstigen Vorschriften für Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine beachtet werden.


{Kontakt}

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Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.