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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Ärztliche Laborleistungen als freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte

Das Bundesfinanzministerium hat Regeln für die Zuordnung ärztlicher Laborleistungen zu den Einkünften aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit veröffentlicht.

Ein Arzt steht bei seiner Arbeit immer wieder vor dem Problem, anhand diffuser Symptome eine eindeutige Diagnose stellen zu müssen. Dank des deutschen Steuerrechts und dem Bundesfinanzministerium erstreckt sich dieses Problem auch auf die Steuererklärung des Arztes. Ob eine Laborleistung zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählt oder zu den gewerbesteuerpflichtigen Einkünften aus einem Gewerbebetrieb, dazu hat sich jetzt das Bundesfinanzministerium geäußert.

Demnach erzielt ein Laborarzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn er - auch unter Mithilfe qualifizierter Arbeitskräfte - aufgrund der eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Dazu sind die Praxisstruktur, die individuelle Leistungskapazität des Arztes, das in der Praxis anfallende Leistungsspektrum und die Qualifikation der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit liegt zum Beispiel nicht vor, wenn die Zahl der qualifizierten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine Eigenverantwortlichkeit ausschließen.

Schwieriger wird es bei einer Laborgemeinschaft, denn hier kommt es bei der Beurteilung auf deren Gewinnerzielungsabsicht und auf die Frage an, ob sie auch Laborleistungen an Nichtmitglieder erbringt. Die Laborgemeinschaft ist ertragsteuerlich in der Regel eine Kosten- und Hilfsgemeinschaft, die lediglich den Zweck hat, die auf gemeinsame Rechnung getätigten Betriebsausgaben auf ihre Mitglieder umzulegen. Solche Laborgemeinschaften sollen lediglich kostendeckend arbeiten, jedoch keinen Gewinn erzielen. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt daher in diesem Fall nicht vor.

Ist ein Arzt an einer lediglich kostendeckend arbeitenden Laborgemeinschaft beteiligt, entsteht keine Mitunternehmerschaft. Die Einnahmen aus einer Laborgemeinschaft oder aus Laborleistungen sind in diesem Fall unmittelbar den Einnahmen aus selbständiger Arbeit des beteiligten Arztes zuzurechnen. Da die Laborgemeinschaft auf Grund der lediglich kostendeckenden Auftragsabwicklung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird, ist in diesem Fall eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Laborgemeinschaft nicht vorzunehmen. Es sind lediglich die anteiligen Betriebsausgaben gesondert festzustellen.

Die Änderung der Abrechnungsgrundsätze zwischen der Laborgemeinschaft und der gesetzlichen Krankenversicherung in Folge der Neureglung des Bundesmantelvertrags Ärzte (BMV-Ä) ändert an dieser Rechtsauffassung nichts, wenn die Laborgemeinschaft weiterhin lediglich die Kosten abrechnet, die ihr tatsächlich entstanden sind. Der Gewinn wird in diesem Fall weiterhin ausschließlich durch die einzelnen Mitglieder im Rahmen ihrer jeweiligen ärztlichen Tätigkeit erwirtschaftet. Soweit an der Laborgemeinschaft auch niedergelassene Laborärzte beteiligt sind, ist eine Umqualifizierung der Einkünfte erst auf der Ebene des niedergelassenen Laborarztes nach den oben dargestellten Grundsätzen zu prüfen.

Erzielt die Laborgemeinschaft hingegen Gewinne, ist sie keine reine Kosten- und Hilfsgemeinschaft mehr, sondern eine Mitunternehmerschaft. Für die Prüfung, ob die Laborgemeinschaft in diesem Fall gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt, gelten wiederum dieselben Grundsätze, die auch für einen Laborarzt gelten (siehe oben), entsprechend. Es kommt also darauf an, ob unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und der durchgeführten Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit der an der Laborgemeinschaft beteiligten Ärzte noch gegeben ist. Ist das der Fall und sind nur selbständig tätige Ärzte an der Laborgemeinschaft beteiligt, erzielen sie Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Ist dies jedoch nicht der Fall oder sind nicht ausschließlich selbständig tätige Ärzte an der Laborgemeinschaft beteiligt, sind die gesamten Einkünfte der Laborgemeinschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Problematisch ist dies, weil die Abfärberegelung dazu führt, dass diese Behandlung dann auch auf die Zuordnung der Einkünfte der beteiligten Ärztegemeinschaften durchschlägt.

Erbringt die Laborgemeinschaft auch Laboruntersuchungen für Nichtmitglieder, ist wie bei den niedergelassenen Laborärzten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und durchgeführten Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Laborgemeinschaft noch gegeben ist. In jedem Fall sind all diese Beurteilungsrichtlinien für Veranlagungszeiträume ab 2008 anzuwenden.


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